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welche eine Sitzung anberaumt worden und von der für sie bestimmten Tages-
ordnung ist Tages vorher durch Anschlag den Abgeordneten und dem Pnbli-
kum, den einzelnen Departements-Chefs und ständigen Regierungs-Kommissaren
aber durch Zufertigung einer Abschrift der Tagesordnung Kenntniß zu geben.
Bei Feststellung der Tagesordnung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
die von der Staatsregierung als dringlich bezeichneten Propositionen in der
Regel vor anderen Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung im Land-
tage zu bringen sind.
s. 17.
Zutritt zu den Sitzungen, mit dem Rechte, an den Verhandlungen Theil
zu nehmen, haben sämmtliche Abgeordnete, sowie die legitimirten Regierungs-
Kommissare. Als solche sind zu betrachten:
1) die Departements-Chefs des Staats-Ministeriums, als solche, und
2) außerdem noch die hierzu besonders ernannten Staatsbeamten.
Diese Ernennung erfolgt:
a) bei Kommissaren für die Verhandlungen im Allgemeinen durch ein
landesfürstliches,
b) bei Kommissaren für besondere Gegenstände durch ein von dem be-
treffenden Departements-Chef ausgestelltes Kommissorium (revidirtes
Grundgesetz §. 29).
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Kann ein Abgeordneter einer Sitzung nicht beiwohnen, so hat er sich un-
ter Angabe genügender Gründe zu entschuldigen. Daß dieß geschehen, ist dem
Landtage anzuzeigen.
Wohnt ein Abgeordneter zweien Landtags-Sitzungen unmittelbar hinter
einander oder doch in kurzem Zwischenraume nicht bei, ohne sich genügend ent-
schuldigt zu haben, so hat der Landtags-Vorstand ihn zum Besuche der Sitzun-
gen schriftlich aufzufordern.
Leistet er dieser Aufforderung gleichwohl keine Folge und entschuldigt er
sich auch nicht genügend, so hat der Präsident dem Landtage davon Anzeige
zu machen, welcher hierauf beschließt, ob er selbst den fraglichen Abgeordneten
zum Besuche der Landtags-Sitzungen oder zu genügender Entschuldigung durch
das Organ des Präsidenten auffordern will, unter dem Bemerken, daß ein
fortgesetztes unentschuldigtes Außenbleiben als Austrittserklärung gelten werde.
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Urlaubsgesuche der Abgeordneten sind bei dem Präsidenten, unter Angabe
der Gründe und der Dauer des Urlaubs, anzubringen; die Entscheidung ge-