Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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bührt dem Landtage, welchem zu diesem Behufe in jeder Sitzung die mit oder 
ohne Entschuldigung abwesenden Abgeordneten anzuzeigen sind. 
In dringenden Fällen kann der Präsident auf drei Tage oder — dafern 
der Landtag binnen der nächsten drei Tage keine Sitzung hält — bis zur Zeit 
der nächsten Sitzung selbst Urlaub ertheilen, muß aber in letzterer dem Land- 
tage die nöthige Anzeige machen. 
Wird der erbetene Urlaub abgeschlagen oder kehrt der Beurlaubte binnen 
der bestimmten Zeit nicht zurück, so ist dem Abwesenden von dem Präsidenten 
eine Frist von acht Tagen zum Erscheinen zu setzen. Bleibt er auch nach de- 
ren Ablauf ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ihn der Landtag un- 
ter Einräumung einer anderweiten angemessenen Frist mit der Bemerkung vor- 
laden lassen, daß ein fortgesetztes unentschuldigtes Ausbleiben als Austrittser- 
klärung gelten werde. 
s. 20. 
Jede Ladung eines säumigen Abgeordneten, gehe sie von dem Präsidenten oder 
von dem Landtage selbst aus, geschieht auf die eigenen Kosten des Säumigen. 
Ueberdies ist jeder ohne triftige Entschuldigung fehlende Abgeordnete nach Maß- 
gabe des H. 4 haftpflichtig für die durch sein Ausbleiben etwa dem Lande er- 
wachsenden Kosten. 
— 
Leistet ein Abgeordneter der an ihn ergangenen Aufforderung von Seiten 
des Landtages (F.F. 19, 20) keine Folge, so hat dieser die Vornahme einer 
Neuwahl an die Stelle des als ausgetreten zu betrachtenden Abgcordneten bei 
der Staatsregierung zu beantragen. 
#5 . 22. 
In beschlußfähiger Zahl ist der Landtag nur dann versammelt, wenn we- 
nigstens zwei Dritttheile der Abgeordneten anwesend sind (revidirtes Grundgesetz 
7). 
B. Von der äußeren Form der Landtags-Sitzungen im Allgemeinen. 
a) Sigtordnung des Lanttages. 
—5 
Der Präsident und zu seiner Rechten der erste, zu seiner Linken der zweite 
Vice-Präsident nehmen ihre Sitze am Direktorial-Tische. 
Alle nicht zum Vorstande gehörende Abgeordnete wählen sich ohne Be- 
schränkung ihre Sitze, und es hat Jeder ein Recht darauf, den einmal einge- 
nommenen Sitz beizubehalten. 
Für die Regierungs-Kommissare werden an einem besondern Tische im 
Sitzungssaale die nöthigen Sitze vorbehalten.
	        
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