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III. Nachdem im Einverständniß mit den übrigen Regierungen des Thü—
ringischen Zoll- und Handels-Vereins dem Großherzoglichen Steueramte hier vom
1. d. M. an die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. beigelegt
worden ist: so wird solches mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai
1844 (Regierungs-Blatt Nummer 7 Seite 41) hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 6. Januar 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats--Ministeriums.
Thon.
IV. Nachdem auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hobeit, des Großberzogs,
das bisherige Großherzogliche Hof-Stallamt als besondere Mittelbehörde aufgeho-
ben, dessen Geschäftsbereich dem Großherzoglichen Hof-Marschallamte überwiesen
und mit diesem vereiniget worden ist: so wird solches mit dem Bemerken an-
durch bekannt gemacht, daß nunmehr alle Eingaben in Angelegenbeiten des
Marstalls, des Hof-Poststalls, der Reitschule, der Stuterei, der Wagenfabrik
und in den dabin gebörigen Gegenständen an das denselben vorgesetzte Hof-
Marschallamt zu richten sind.
Weimar am 21. Januar 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächßschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung A.
von Watzdorf.
V. Von der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung ist in Rücksicht auf
das deshalb hervorgetretene Bedürfniß dem Nebensteueramte zu Fritzlar die
Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen für die der innern Besteuerung
unterworfenen Gegenstände verlieben worden, was hierdurch mit Bezugnahme
auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844 (Reg. Bl. S. 165) zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 23. Jannar 1851.
Orittes Departement des Großherzoglich Gächfschen
Staats-Ministeriums.
Thon.