Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ordnung zu verweisen und, falls der Redner wiederholt dazu Anlaß giebt, ihm 
selbst die fernere Wortführung zu untersagen. 
Gegen die Verweisung zur Ordnung von Seiten des Präsidenten ist das 
Wort zur Vertheidigung, welches — den obenerwähnten Fall der gänzlichen 
Wortentziehung ausgenommen — nicht versagt werden darf, und jedenfalls die 
Berufung auf den Ausspruch des Landtages gestattet. 
s. 32. 
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch den Ordnungsruf die Ord- 
nung wirklich herzustellen, so wiederholt er seinen Aufruf unter der Verwarnung, 
daß er bei fortdauernder Unordnung die Sitzung unterbrechen werde. 
Wird auch diese Erinnerung nicht beachtet, und vermag der Präsident 
selbst durch ein Zeichen mit der Glocke oder dem Hammer die Ordnung nicht 
wieder herzustellen, so hat er die Sitzung entweder auf den ganzen Tag oder 
auf kürzere Zeit zu schließen. 
Der Sitzungssaal muß in solchem Falle bis nach Ablauf der bestimmten 
Zeit geräumt werden. 
—*Pl 
Die anwesenden Regierungs-Kommissare sowohl, als jeder einzelne Abge- 
ordnete sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf- 
merksam zu machen und bei demselben auf Verweisung zur Ordnung anzutragen. 
C. Von der Reihenfolge der Geschäfte in den Sitzungen. 
§ 31 
Der Präsident eröffnet die Landtags-Sitzungen. Zum Behufe der Vor- 
lesung des Protokolles der letztvorhergegangenen Sitzung kann die Eröffnung 
erfolgen, wenn auch noch nicht die beschlußfähige Zahl (F. 23), doch aber min- 
destens die Hälfte der Abgeordneten versammelt ist. Entstehen aber Zweifel 
über das Protofoll, welche sich ohne Beschluß des Landtages nicht erledigen 
lassen, so muß die Anwesenheit der beschlußfähigen Zahl abgewartet werden. 
8. 33. 
Die Sitzung beginnt mit dem Vorlesen des in der letztvorhergegangenen 
Sitzung aufgenommenen Protokolles durch den Landtags-Syndikus: Diese Vor- 
lesung darf nicht durch Bemerkungen unterbrochen werden. 
s. 36. 
Wenn nach beendigter Vorlesung des Protokolles auf die vom Präsidenten 
gestellte Frage keine Erinnerung gegen dasselbe gemacht wird, gilt es für ge- 
nehmigt.
	        
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