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Ordnung zu verweisen und, falls der Redner wiederholt dazu Anlaß giebt, ihm
selbst die fernere Wortführung zu untersagen.
Gegen die Verweisung zur Ordnung von Seiten des Präsidenten ist das
Wort zur Vertheidigung, welches — den obenerwähnten Fall der gänzlichen
Wortentziehung ausgenommen — nicht versagt werden darf, und jedenfalls die
Berufung auf den Ausspruch des Landtages gestattet.
s. 32.
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch den Ordnungsruf die Ord-
nung wirklich herzustellen, so wiederholt er seinen Aufruf unter der Verwarnung,
daß er bei fortdauernder Unordnung die Sitzung unterbrechen werde.
Wird auch diese Erinnerung nicht beachtet, und vermag der Präsident
selbst durch ein Zeichen mit der Glocke oder dem Hammer die Ordnung nicht
wieder herzustellen, so hat er die Sitzung entweder auf den ganzen Tag oder
auf kürzere Zeit zu schließen.
Der Sitzungssaal muß in solchem Falle bis nach Ablauf der bestimmten
Zeit geräumt werden.
—*Pl
Die anwesenden Regierungs-Kommissare sowohl, als jeder einzelne Abge-
ordnete sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf-
merksam zu machen und bei demselben auf Verweisung zur Ordnung anzutragen.
C. Von der Reihenfolge der Geschäfte in den Sitzungen.
§ 31
Der Präsident eröffnet die Landtags-Sitzungen. Zum Behufe der Vor-
lesung des Protokolles der letztvorhergegangenen Sitzung kann die Eröffnung
erfolgen, wenn auch noch nicht die beschlußfähige Zahl (F. 23), doch aber min-
destens die Hälfte der Abgeordneten versammelt ist. Entstehen aber Zweifel
über das Protofoll, welche sich ohne Beschluß des Landtages nicht erledigen
lassen, so muß die Anwesenheit der beschlußfähigen Zahl abgewartet werden.
8. 33.
Die Sitzung beginnt mit dem Vorlesen des in der letztvorhergegangenen
Sitzung aufgenommenen Protokolles durch den Landtags-Syndikus: Diese Vor-
lesung darf nicht durch Bemerkungen unterbrochen werden.
s. 36.
Wenn nach beendigter Vorlesung des Protokolles auf die vom Präsidenten
gestellte Frage keine Erinnerung gegen dasselbe gemacht wird, gilt es für ge-
nehmigt.