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Wird eine Erinnerung dagegen gemacht, so wird die beantragte Aenderung
im Protokolle sogleich vorgenommen, wenn der Protokoll-Führer se begründet
findet und auch sonst kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Im entgegen-
gesetzten Falle bestimmt der Landtag, ob und wie das Protokoll zu ändern ist.
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Nach erfolgter Genehmigung des Protokolles wird dasselbe vom Landtags-
Syndikus und dem Landtags-Vorstande unterzeichnet.
S 38.
Hiernächst macht der Präsident dem Landtage mit den neuerdings einge-
gangenen Schriften und den darauf von dem Landtags-Vorstande gefaßten, bloß
geschäftsleitenden Beschlüssen bekannt. Dabei werden die ersteren nur, wenn es
der Landtag oder ein Regierungs-Kommissar verlangt, durch den Landtags-
Syndikus vorgelesen.
Wird gegen die Zweckmäßigkeit oder Richtigkeit eines von dem Landtags-Vor-
stande gefaßten geschäftsleitenden Beschlusses ein Bedenken im Landtage erhoben
und eine bestimmte Aenderung dieses Beschlusses beantragt, so entscheidet der
Landtag darüber.
8. 39.
Diesem Vortrage der Registrande folgen die Mittheilungen der Regierungs-
Kommissare, sowie Anzeigen, welche der Präsident oder die von dem Landtage ge-
wählten Ausschüsse über Gegenstände ihres besondern Geschäftskreises zu er-
statten haben, und Anfragen (Interpellationen), welche von einzelnen Abgeord-
neten an die Staatsregierung oder in Bezug auf den Gang der Landtags-Ge-
schäfte an den Präsidenten oder an einen Ausschuß gerichtet werden.
s8. 40.
Insoweit diese Interpellationen an die Staatsregierung gerichtet sind, müs—
sen sie derselben, dafern sie nicht sofort beantwortet werden, schriftlich mitge-
theilt werden, und werden die Regierungs-Kommissare entweder sofort, oder in
einer der beiden nächstfolgenden Sitzungen, einen Tag bestimmen, an welchem
die Anfrage beantwortet werden soll. Eine weitere Verhandlung findet über
die gestellten Anfragen und die darauf ertheilten Antworten an und für sich
nicht Statt. Wird auf die erfolgte Antwort von dem Anfragenden oder von ei-
nem andern Abgeordneten ein besonderer Antrag gegründet, so ist mit demsel-
ben nach den hierfür gegebenen Vorschriften weiter zu verfahren.
s. AlI.
Nach Erledigung der in vorstehenden Paragraphen aufgeführten Gegen-
stände wird zur Tagesordnung G. 16) übergegangen. Ueber einen Gegenstand,
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