268
welcher nicht auf der Tagesordnung steht, kann nicht verhandelt werden (vergl.
g. F. 43,
.42.
Von der Tagesordnung und der vorstehend bezeichneten Aufeinanderfolge
der ihr vorausgehenden Geschäfte darf nur dann abgewichen werden, wenn ent-
weder
1) der Landtag dieses mit Zustimmung eines Departements-Chefs oder stän-
digen Regierungs-Kommissars beschließt, oder
2) wenn ein Regierungs-Kommissar dem Landtage eine Mittheilung machen
will, zu welchem Behufe er jeder Zeit, auch außer dem im F. 39
bezeichneten Zeitpunkte, das Wort erhalten muß.
8. u3.
Am Schlusse der Sitzung werden die in Gemäßheit der gefaßten Land-
tags-Beschlüsse ausgearbeiteten Erklärungsschriften zur Genehmigung vorgelesen.
— Endlich zeigt der Präsident die von dem Landtags-Vorstande zur Berathung
in der nächstfolgenden Sitzung bestimmten Gegenstände als Tagesordnung für
dieselbe an (G. 16).
Ist es nicht möglich, diese Anzeige schon am Schlusse der Sitzung zu be-
wirken, so muß dieses spätestens bis Nachmittags 5 Uhr desjenigen Tages, wel-
cher der nächstfolgenden Sitzung vorausgeht, in der im §. 16 bestimmten Weise
geschehen.
8. Au.
Hat der Präsident die Sitzung für geschlossen erklärt, so ist jede weitere
Verhandlung des Landtages unzulässig und wirkungslos.
Vierter Abschnitt.
Von den bei dem Landtage eingebenden Beratbungagegenständen und von den
Verfügungen des Vorstandes auf dieselben.
. f5.
Die Auträge einzelner Abgeordneter (Motionen), welche Veranlassung und
Gegenstand einer besondern Verbandlung im Landtage werden, müssen schrift-
lich eingebracht und so abgefaßt seyn, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie
der Beschluß des Landtages lauten soll, welchen der Antrag zu erzielen beab-
sichtigt. Zur Diskussion im Landtage darf jedoch ein selbstständiger Antrag
nur dann gebracht werden, wenn derselbe von wenigstens fünf anderen Abge-
ordneten unterstützt ist.