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s. as.
Die Zurücknahme eines Antrages durch den Antragsteller, sowie die Wie-
deraufnahme desselben durch einen andern Abgeordneten, ist so lange gestattet,
als der Landtag noch nicht definitiven Beschluß darüber gefaßt hat.
8. a7.
Für Petitionen und Beschwerden gelten folgende Bestimmungen:
1) sie müssen schriftlich eingebracht werden;
2) sie müssen mit den Namen der Petenten oder Beschwerdeführer unter-
zeichnet seyn;
3) beleidigende Aeußerungen müssen darin vermieden seyn;
4) wenn sie im Namen eines Dritten eingebracht werden, ist, dafern solche
nicht schon gesetzlich zu präsumiren ist, gültige Vollmacht beizufügen;
5) wenn eine Petition oder Beschwerde von dem Landtage in derselben
Wahl-Periode bereits aus materiellen Gründen zurückgewiesen worden
ist, darf sie nur unter Angabe und Bescheinigung neuer thatsächlicher
Gründe nochmals eingebracht werden;
6) bei Beschwerden über Staatsbehörden insbesondere muß ausdrücklich er-
wähnt seyn, daß sie bereits den ordnungosmäßigen Instanzenzug erfolglos
durchschritten haben.
•
Ueber alle bei dem Landtags-Vorstande eingehenden, an den Landtag gerich-
teten Schriften faßt Ersterer zunächst die geschäftsleitenden Beschlüsse und bringt
die Eingänge nebst den Beschlüssen, sowie §. 38 angeordnet, zur Kenntniß des
Landtages.
8. a9.
Gesetzentwürfe und andere Vorlagen der Staatsregierung an den Land—
tag sind, sofern sie nicht als vertraulich bezeichnet werden, sofort nach ihrem
Eingange zu drucken und an die Abgeordneten zu vertheilen. Eine Ausnahme
hiervon kann nur auf Beschluß des Landtages mit Genehmigung der Staats-
regierung Statt finden.
Andere Gegenstände der Verhandlung werden nur auf ausdrücklichen Be-
schluß des Landtages gedruckt.
s8. 30.
Sollte eine Petition oder Beschwerde den im §S. 47 unter 1, 4, 5 und
6 aufgeführten Erfordernissen nicht entsprechen, so hat der Vorstand zu be—
schließen, daß dieselbe demjenigen, der sie unterschrieben, oder wenn sie von