Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Wenn der Ausschuß über den Gegenstand seiner Berathung Beschluß ge— 
faßt hat, so fertigt der Berichtserstatter demnächst einen schriftlichen Bericht an 
den Landtag, welcher im Ausschusse zuvörderst vorgelesen, geprüft, nach Befin- 
den vervollständigt und berichtigt und hierauf im Konzepte von den Mitgliedern 
des Ausschusses signirt, in der Reinschrift aber vom Vorsitzenden und Berichts- 
erstatter des Ausschusses unterzeichnet wird. Dieser Ausschußbericht muß ent- 
halten: 
1) die bestimmt formulirten Anträge der Mehrbeit der Ausschußmitglieder 
nebst deren Gründen; 
2) die etwaigen bestimmt formulirten Anträge der Minorität. Daneben steht 
der Minderheit des Ausschusses, sowie den von dem Ausschusse zugezogenen 
Regierungs-Kommissaren frei, die Begründung ihrer abweichenden An- 
sichten als besondere Beilage zu den Ausschußberichten beizugeben. 
s. 61. 
Von der Regel schriftlicher Berichtserstattung kann ein Ausschuß nur mit 
Zustimmung der Landtages und eines Regierungs-Kommissars abweichen. 
8. 62. 
Die schriftlichen Ausschußberichte, sammt Beilagen, Protokollen und Akten, 
im Falle des §. 61 aber die schriftliche Anzeige des Berichtserstatters von der 
erfolgten Beschlußfassung des Ausschusses, werden bei dem Landtags-Vorstande 
überreicht und darauf von diesem die Berathung des fraglichen Gegenstandes 
auf die Tagesordnung gebracht. 
Die Ausschußberichte, sammt den Anträgen, durch die sie veranlaßt wor- 
den, und den etwaigen Ausführungen der Minorität (G. 60), sowie der von dem 
Ausschusse zugezogenen Regierungs-Kommissare, sind durch den Druck zu ver- 
vielfältigen und an die Abgeordneten und Regierungs-Kommissare drei Tage 
vor der Verhandlung im Landtage zu vertbeilen. 
Auch von dieser Regel darf nur mit Zustimmung des Landtages und 
eines Regierungs-Kommissars abgewichen werden. 
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Den Mitgliedern derjenigen Ausschüsse, welche auch nach Vertagung oder 
Schließung des Landtages zusammenzutreten haben, ist eine gleiche Anzahl von 
Stellvertretern für den Fall der Behinderung in der Art beizugeben, daß in 
der Regel, und wenn nicht ausnahmsweise für ein einzelnes Mitglied ein be- 
stimmter Stellvertreter ausdrücklich bezeichnet wird, die Stellvertreter nach der 
Reihenfolge ihrer Wahl eintreten.
	        
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