Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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5) geschriebene Vorträge abzulesen, ist unzulässig, ausgenommen Vorträge 
der Referenten und, bei selbstständigen Anträgen, der Antragsteller, be- 
stimmt formulirte Anträge, Zahlen= und Namen-Angaben, sowie mit 
Zustimmung des Landtages gedruckte oder geschriebene Belege; 
6) will der Präsident an der Debatte sich betheiligen, so muß er, so lange 
er spricht, den Vorsitz einem der beiden Vice-Präsidenten abtreten. In 
dem Falle, wenn der Präsident Berichtserstatter oder Antragsteller ist, hat 
er dagegen den Vorsitz für die ganze Dauer der Debatte Einem der 
Vice-Präsidenten abzutreten, welcher auch die Abstimmung in diesem Falle 
zu leiten hat. 
# 68. 
Jeder Abgeordnete und jeder Regierungs-Kommissar ist berechtigt, vor und 
während der Verhandlung über eine Vorlage Abänderungen zu derselben zu 
beantragen (Amendements). Diese Anträge müssen mit der Hauptfrage in we- 
sentlicher Verbindung stehen und — beschränkt auf den einzelnen Punkt des 
Entwurfes oder Antrages, dessen Abänderung sie bezwecken — die beabsichtigte 
neue Fassung klar und vollständig enthalten. Sie sind schriftlich dem Präsiden- 
ten zu überreichen, welcher sie sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, 
dem Landtage mitzutheilen hat. Die Annahme eines Amendements gilt, auch 
wenn dasselbe von einem Regierungs-Kommissar vorgeschlagen war, nur als 
Beschluß des Landtages, nicht als Verabschiedung. 
S. 69. 
Die Verhandlung über Abänderungsvorschläge ist sofort mit der Verhand- 
lung über die abzuändernde Vorlage zu verbinden. Auf Beschluß des Landta- 
ges ist jedoch auch ein Abänderungs= oder Verbesserungs-Antrag zuvörderst zur 
Begutachtung an einen Ausschuß zu verweisen und bis zur Berichtserstattung 
dieses Letztern die Verhandlung im Landtage abzubrechen. 
— 
Ein Verbesserungsantrag kann, selbst wenn er bereits zur Diskussion aus- 
gesetzt worden, von dem Antragsteller jederzeit wieder zurückgezogen, aber auch von 
jedem andern Abgeordneten wieder aufgenommen werden. 
8. 7I. 
Wenn auf Befragen Niemand mehr um das Wort bittet, schließt der Prä— 
sident die Debatte. 
Der Landtag kann sie auf einen deßhalb von fünf Abgeordneten gestellten 
Antrag durch Stimmenmehrheit jederzeit noch früher schließen.
	        
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