Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Haben drei Redner hintereinander gleichmäßig dafür oder dagegen gespro- 
chen und meldet sich kein Sprecher für die entgegengesetzte Ansicht, so muß der 
Präsident, auch ohne daß ein Antrag darauf gerichtet worden, darüber abstim- 
men lassen, ob die Debatte sofort geschlossen werden solle. 
8. 72. 
Nach dem Schlusse der Verhandlungen hat noch das Wort: 
1) der Abgeordnete, über dessen selbstständigen Antrag die Verhandlung Statt 
findet; 
2) der Vertbeidiger eines etwaigen Minoritäts-Gutachtens; 
3) der Berichtserstatter des Ausschusses und 
4) falls dieser nicht zur Ausschuß-Majorität gehört, ein Mitglied der 
Letztern. 
Jedem Regierungs-Kommissar ist auch nach dem Schlusse der Debatte 
ohne Einschränkung das Wort zu gestatten. Macht er davon Gebrauch, so gilt 
die Debatte als von selbst wieder eröffnet. 
s. 73. 
Der Präsident hat alle Berathungsgegenstände in der Fassung, wie sie 
eingebracht sind, zur Abstimmung zu bringen, dabei jedoch dieselben in einfache 
und bestimmte Fragen aufzulösen, so daß die Abstimmung, welcher eine Moti- 
virung nicht beigefügt werden darf, mit Ja oder Nein erfolgen kann. 
s. 724. 
Vor der Abstimmung hat der Präsident die einzelnen Fragen in der Rei- 
henfolge, wie er sie zu stellen beabsichtigt, dem Landtage mitzutheilen. 
Jeder Abgeordnete und jeder Regierungs-Kommissar kann vor Beginn der 
Abstimmung eine andere Stellung der Fragen beantragen und, im Falle der 
Präsident hierauf nicht eingeht, die Entscheidung des Landtages verlangen. 
8. 78. 
Die Abstimmung erfolgt unmittelbar auf den Schluß der Debatte, aus- 
genommen über wichtige Gegenstände, nach Ermessen des Vorsitzenden, oder 
wenn ein Dritttheil der Anwesenden die Aussetzung der Abstimmung verlangt. 
s. 76. 
Hinsichtlich der formellen Bedingungen, unter welchen allein eine Verfas— 
sungsänderung möglich ist, bewendet es bei den Bestimmungen im K&. 64 des 
revidirten Grundgesetzes. Im Uebrigen aber ist zu einer gültigen Abstimmung 
im Landtage nur die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Abgeordneten nö- 
thig, und die Beschlüsse selbst werden nach absoluter Stimmenmehrbeit gefaßt. 
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