Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Bei Stimmengleichheit wird die Sache, nach Ermessen des Vorsitzenden, entwe- 
der sofort, oder an einem andern Tage nochmals zur Verhandlung gebracht. 
Tritt auch hier wieder Stimmengleichheit ein, so ist ein Beschluß überhaupt 
nicht zu Stande gekommen. 
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Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer Sitzung, je nach- 
dem die Verhandlung öffentlich oder geheim gehalten worden ist. 
Sie erfolgt in der Regel durch Aufstehen oder Sitzenbleiben und nur aus- 
nahmsweise durch Namensaufruf dann, wenn ein darauf gerichteter Antrag von 
einem Dritttheile der anwesenden Abgeordneten unterstützt wird. Solchenfalls 
wird der Namensaufruf durch den Landtags-Syndikus nach der Reihenfolge 
der Wablbezirke so vorgenommen, daß nach dieser Neihenfolge abwechselnd jedes- 
mal mit einem andern Wahlbezirke der Namensaufruf begonnen wird. 
8. 78. 
Der Präsident verkündigt das Ergebniß der Abstimmung, indem er nach 
namentlicher Abstimmung zugleich die Zahl der Bejahenden und Verneinenden 
angiebt. 
8. 79. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines gefaßten Beschlusses kann während 
derselben Landtags-Versammlung nicht wieder zur Verhandlung kommen, es wäre 
denn, daß der Landtag dieses beschlösse, nachdem entweder 
1) ein Abgeordneter, noch vor erfolgter Verabschiedung über diesen Gegen- 
stand, unter Angabe von Gründen auf Abänderung desselben antrüge und 
ein Dritttheil der anwesenden Abgeordneten diesen Antrag unterstütze, oder daß 
2) die Staatsregierung die nochmalige Erwägung des Gegenstandes mit 
Angabe von Gründen empfölle. 
# 0. 
Ob von der auf Petitionen und Beschwerden gefaßten Entschließung des 
Landtages der Bittsteller oder Beschwerdeführer besonders zu benachrichtigen sey, 
hängt von dem Ermessen des Landtags-Vorstandes ab. Dagegen wird am Schlusse 
jedes Landtages ein Verzeichniß aller an ihn gelangten Petitionen und Be- 
schwerden, mit Angabe dessen, was darauf gescheben ist, durch den Druck be- 
kannt gemacht. 
S. S1. 
Zur Ausführung einzelner bestimmter, auf Landtags-Beschlüssen beruhen- 
der Geschäfte wählt der Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse.
	        
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