Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Siebenter Abschnitt. 
Von den Wablen im Landtage. 
8. 62. 
Keine Wahl im Landtage darf ohne Zustimmung des Landtages vorge- 
nommen werden, wenn ihre Vornahme nicht wenigstens einen Tag zuvor vom 
Präsidenten angekündigt worden ist. 
Eine Ausnahme macht nur die erste Wahl des Präsidenten und der Vice- 
Präsidenten bei Eröffnung des Landtages. 
8. 83. 
Alle Wahlen geschehen durch Stimmzettel. Sind zu einem Zwecke mehre 
Personen zu wählen, so geschieht dieses durch gleichzeitiges Aufschreiben der er— 
forderlichen Namen auf Einem Stimmzettel. 
Nur bei der Wahl des Landtags-Vorstandes und des zur Durchsicht, Prü- 
fung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Ausschusses findet wegen 
jedes einzelnen Mitgliedes eine besondere Wahl Statt. 
Läßt ein auf einem Stimmzettel niedergeschriebener Name zweifelhaft, welche 
Person damit hat bezeichnet werden sollen, so gilt dieser Name für gar nicht 
geschrieben. Enthält derselbe Stimmzettel aber daneben, weil mehre zu wählen 
waren, noch andere, zweifellose Namen, so behalten diese nichtsdestoweniger ihre 
Geltung, ebenso wie solche Stimmzettel, welche zu wenig Namen enthalten. 
Sind endlich auf einem Stimmzettel mebr zweifellose Namen aufsgeschrieben, 
als Personen zu wählen waren, so werden die über die erforderliche Zabl zu- 
letzt verzeichneten Namen als nicht geschrieben erachtet. 
Die abgegebenen Stimmzettel werden vom Landtags-Syndikus gesammelt, 
gezählt und dem Präsidenten übergeben, welcher sie verlies't, während die beiden 
Vice-Präsidenten und — wenigstens, wenn Einer derselben feblt — der Land- 
tags-Syndikus das Ergebniß notiren, welches schließlich vom Präsidenten dem 
Landtage mitgetheilt wird. 
# 
Bei allen Wahlen ist regelmäßig absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 
Wird jedoch durch zweimalige Abstimmung keine absolute Stimmenmebr= 
heit erreicht, so genügt bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrhbeit 
und bei Stimmengleichbheit entscheidet das Loos. 
Nur bei der Wahl des Landtags-Vorstandes und des zur Durchsicht, Prü- 
fung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Ausschusses ist unbedingt
	        
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