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absolute Stimmenmehrheit erforderlich (revidirtes Grundgesetz §. 44). Sollte
dieselbe bei der ersten Abstimmung nicht erzielt werden, so findet eine engere Wahl
Statt, mit welcher fortgefahren wird, bis eine absolute Stimmenmehrheit sich
herausgestellt hat. Auf die engere Wahl sind diejenigen zu bringen, welche
beziehungsweise die meisten Stimmen erhielten, und deren so viel, daß sie zu-
sammen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen.
Achter Abschnitt.
Von der Form des Geschäftsverkehrs zwischen der Staatsregierung und dem
Landtage.
8. g3.
Der Geschäftsverkehr zwischen der Staatsregierung und dem Landtage ist
entweder ein mündlicher oder ein schriftlicher. Eine Verabschiedung jedoch kann
nur im Wege des Schriftenwechsels erfolgen.
s. 86.
Der mümliche Verkehr wird vermittelt durch die Erklärungen, welche die
Regierungs-Kommissare in den Sitzungen des Landtages und der Landtags-Aus-
schüsse im Namen der Staatsregierung annehmen und abgeben.
8. 87.
Ein schriftlicher Verkehr des Landtages findet mit anderen Behörden, als
dem Staats-Ministerium, nicht Statt. Ueber die Formen dieses Verkehrs
aber, sowie desjenigen mit dem Staatsoberhaupte, gelten folgende Grundsätze.
8. 88.
Der Landesfürst thut seine Vorschläge wie seine Entschließungen auf An-
träge des Landtages Letzterem entweder durch landesfürstliche, von ihm selbst
unterzeichnete und von wenigstens einem Departements-Chef des Staats-Mini-
steriums gegengezeichnete Dekrete kund, oder läßt sie ihm kund thun durch De-
krete des Staats-Ministeriums an den Landtag, welche ebenfalls von wenigstens
einem Departements-Chef unterzeichnet werden.
Ein Landesfürstliches Dekret ergeht an den Landtags-Vorstand ausnahms-
weise nur bei der Ausschreibung eines Landtages (revidirtes Grundgesetz §. 26).
8. 89.
Die Form der landesfürstlichen Dekrete ist, außer dem oben erwähnten
Falle der Ausschreibung eines Landtages, nur bei der landesfürstlichen Propo-