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Berufungen gegen die Entscheidungen der Bezirks-Direktoren sind, bei
Verlust derselben, nur binnen zehen Tagen an das Staats-Ministerium zulässig,
gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht Statt findet.
8. 2.
(Zu §. 16 des Gesetzes).
Was im S. 16 des Gesetzes rücksichtlich des Verfahrens bei solchen Bau-
ten, welche den im §F. 2 angegebenen Zweck haben (Uferbauten), verordnet ist,
gilt auch in Bezug auf das Verfahren bei Bauten für die im K. 1 des Ge-
setzes angegebenen Zwecke (Wasserbauten).
—
(Zu §. 12 des Gesetzes).
Die im §. 12 des Gesetzes den Grundstücksbesitzern auferlegte Zwangs-
pflicht zur Abtretung des erforderlichen Terrains gegen Entschädigung tritt nicht
bloß bei Uferbauten, sondern auch bei Wasserbauten, bei diesen jedoch nur dann
ein, wenn dieselben nicht ausschließlich besondere Privat-Nutzungszwecke ohne
gleichzeitige Betheiligung des Gemeinwohls (des Interesse des Staates oder
einer Gemeinde) verfolgen.
Mit dieser Beschränkung sind die benachbarten Grundstücksbesitzer auch ver-
pflichtet, das bei Wasser= und Ufer-Bauten zu vorübergehenden Zwecken erfor-
derliche Terrain für temporäre Ueberfahrten oder für Arbeitsplätze gegen
Entschädigung zur Benutzung zu überlassen.
Die Frage über die Verpflichtung zur eigenthümlichen oder zeitweisen
Abtretung, sowie über den Umfang des abzutretenden Terrains ist, mit Aus-
schluß des Rechtsverfahrens, im Verwaltungswege (§. 1) zu entscheiden.
□— u.
(Zu K. 12 des Gesetzes).
Kommt eine Uebereinkunft im gütlichen Wege unter Vermittelung des Be-
zirks-Direktors nicht zu Stande, so erfolgt auf den Antrag des letztern die
Enteignung, sowie die erforderliche Ermittelung und Feststellung der Entschädi-
gung durch das Bezirks-Justizamt nach Maßgabe der Würderung dreier
Sachverständiger, von denen einen die zum Bau Verpflichteten, den zweiten die
Eigenthümer der ganz oder theilweise abzutretenden Grundstücke und den dritten
das Justiz-Amt ernennen.