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Bei der Würderung ist Rücksicht zu nehmen:
a) auf den wahren Werth des abzutretenden Grundstückes oder Benutzungs-
rechtes;
b) auf den Nachtheil, den Verlust, welcher dem Eigenthümer durch Abtren-
nung dieses Grundstückes von einem andern oder von einem ganzen Gü-
ter-Komplexe erwächst;
) auf den Nachtheil, welcher dem Eigenthümer der an dem Durchstiche an-
liegenden Grundstücke durch die Anlage und deren Unterhaltung entsteht.
Als diesfallsige Entschädigung ist mindestens ein Stccherheitsstreifen von
derjenigen Breite, welche von der technischen Behörde nach den örtlichen Ver-
hältnissen für nothwendig erachtet wird, längs beider Ufer den Anliegern zu
gewähren.
Was die auf einem enteigneten Grundstücke haftenden Stenern, Zinsen
und anderen Real-Lasten betrifft, so sind zwei Fälle zu unterscheiden. Ent-
weder gehen diese Lasten, mit Zustimmung des Berechtigten, auf andere Grund-
stücke desselben Eigenthümers über, z. B. auf den in seinem Eigenthume ver-
bleibenden Theil eines durch die Abtretung zerrissenen Ganzen, oder es werden
die Lasten mit den ihnen gegenüberstehenden Rechten aufgehoben. Im ersten
Falle ist auf die Steuern, Zinsen und andere dem Eigenthümer verbleibende
Real-Lasten bei Ausmittelung der ihm gebührenden Entschädigung Rücksicht zu
nehmen; im zweiten Falle ist die Steuerkasse, der Zinsherr, der Lehnsherr, der
Triftberechtigte besonders zu entschädigen und diese Entschädigung ebenfalls in
der oben angegebenen Maße zu ermitteln.
Haften Hypotheken auf dem Grundstücke, so sind die Gläubiger aus der
Ablösungssumme, soweit diese reicht, zu befriedigen.
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(Zu den F.S. 5—7, 13, 16 des Gesetzes).
Ist eine von dem Bezirks-Direktor als dem Zwecke entsprechend anerkannte
Vereinigung der Betheiligten über die Nothwendigkeit eines Wasser= oder Ufer-
Baues, die Art und Zeit der Ausführung desselben, die Feststellung, Aufbrin-
gung und Vertheilung der erforderlichen Kosten innerhalb einer von dem erstern
zu bestimmenden angemessenen Frist nicht zu Stande gekommen: so hat derselbe
diese Fragen, nach Vernehmung Sachverständiger, welche er vorzugsweise aus
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