Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Bei der Würderung ist Rücksicht zu nehmen: 
a) auf den wahren Werth des abzutretenden Grundstückes oder Benutzungs- 
rechtes; 
b) auf den Nachtheil, den Verlust, welcher dem Eigenthümer durch Abtren- 
nung dieses Grundstückes von einem andern oder von einem ganzen Gü- 
ter-Komplexe erwächst; 
) auf den Nachtheil, welcher dem Eigenthümer der an dem Durchstiche an- 
liegenden Grundstücke durch die Anlage und deren Unterhaltung entsteht. 
Als diesfallsige Entschädigung ist mindestens ein Stccherheitsstreifen von 
derjenigen Breite, welche von der technischen Behörde nach den örtlichen Ver- 
hältnissen für nothwendig erachtet wird, längs beider Ufer den Anliegern zu 
gewähren. 
Was die auf einem enteigneten Grundstücke haftenden Stenern, Zinsen 
und anderen Real-Lasten betrifft, so sind zwei Fälle zu unterscheiden. Ent- 
weder gehen diese Lasten, mit Zustimmung des Berechtigten, auf andere Grund- 
stücke desselben Eigenthümers über, z. B. auf den in seinem Eigenthume ver- 
bleibenden Theil eines durch die Abtretung zerrissenen Ganzen, oder es werden 
die Lasten mit den ihnen gegenüberstehenden Rechten aufgehoben. Im ersten 
Falle ist auf die Steuern, Zinsen und andere dem Eigenthümer verbleibende 
Real-Lasten bei Ausmittelung der ihm gebührenden Entschädigung Rücksicht zu 
nehmen; im zweiten Falle ist die Steuerkasse, der Zinsherr, der Lehnsherr, der 
Triftberechtigte besonders zu entschädigen und diese Entschädigung ebenfalls in 
der oben angegebenen Maße zu ermitteln. 
Haften Hypotheken auf dem Grundstücke, so sind die Gläubiger aus der 
Ablösungssumme, soweit diese reicht, zu befriedigen. 
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(Zu den F.S. 5—7, 13, 16 des Gesetzes). 
Ist eine von dem Bezirks-Direktor als dem Zwecke entsprechend anerkannte 
Vereinigung der Betheiligten über die Nothwendigkeit eines Wasser= oder Ufer- 
Baues, die Art und Zeit der Ausführung desselben, die Feststellung, Aufbrin- 
gung und Vertheilung der erforderlichen Kosten innerhalb einer von dem erstern 
zu bestimmenden angemessenen Frist nicht zu Stande gekommen: so hat derselbe 
diese Fragen, nach Vernehmung Sachverständiger, welche er vorzugsweise aus 
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