Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 4. 
Die Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, die nach Art. 1 ihnen zustehenden 
Befugnisse, vorbehältlich der Ausnahme im Art. 2 auftragsweise und wider- 
ruflich bei Staats-Forstgrundstücken an die Revier-Inhaber oder im Einverneh- 
men mit diesen an deren Stellvertreter, bei Privat-Grundstücken an dazu geeig- 
nete Revier-Eigenthümer oder Revier-Verwalter oder Gemeindevorstände, wenn 
und soweit die Verhältnisse oder die Entfernung der fraglichen Polizei-Bezirke 
von dem Sitze der Bezirks-Direktoren es nothwendig oder räthlich machen, zu 
überlassen. « 
Art. 5. 
Die zum niedern Polizei-Aufsichtsdienste gehörigen Funktionen sind von den 
Bezirks-Gendarmen, außer diesen aber in eximirten Staatswaldungen von dem 
für diese angestellten niedern Forstschutz-Personal, und in Besitzungen der Ci- 
vil-Liste von denjenigen Personen zu verrichten, welche das Hofmarschall-Amt 
den Bezirks-Direktoren zur Verpflichtung für diesen Dienst bezeichnen wird. 
Auch verpflichtete Privat-Förster können mit der Führung der Polizei-Auf- 
sicht beauftragt werden und haben dann gleich den vorgenannten sonstigen 
Aufsichtspersonen in den ihnen überwiesenen Bezirken diejenigen Befugnisse, 
welche rücksichtlich der polizeilichen Aufsichtsführung der Großherzoglichen Gendar- 
merie zustehen. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind mit der Ausführung der ge- 
genwärtigen Verordnung beauftragt. 
Weimar am 25. Juni 1851. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Es ist mehrmals vorgekommen, daß Orts-Steuereinnehmer und Kataster- 
Führer ihnen durch die Post, namentlich durch die Landpostboten, zugesendete 
amtliche, als Dienstsachen bezeichnete und mit einem Großherzog-= 
lichen Dienstsiegel verschlossene Erlasse deshalb nicht angenommen, weil 
eine Bestellgebühr dafür von ihnen in Anspruch genommen worden ist. 
Da aber aus solchem Verfahren leicht Nachtheile für den Dienst des Staa- 
tes erwachsen, gleichwohl die Postanstalt, wo nicht ein besonderes Abkommen 
mit derselben getroffen worden ist, berechtigt ist, auch von den portofreien Dienst- 
sachen die Bestellgebühr zu erheben: so weisen wir die sämmtlichen Orts-Steuer- 
einnehmer und Orts-Katasterführer hierdurch an, alle ihnen zugehende Erlasse, 
 
	        
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