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Art. 4.
Die Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, die nach Art. 1 ihnen zustehenden
Befugnisse, vorbehältlich der Ausnahme im Art. 2 auftragsweise und wider-
ruflich bei Staats-Forstgrundstücken an die Revier-Inhaber oder im Einverneh-
men mit diesen an deren Stellvertreter, bei Privat-Grundstücken an dazu geeig-
nete Revier-Eigenthümer oder Revier-Verwalter oder Gemeindevorstände, wenn
und soweit die Verhältnisse oder die Entfernung der fraglichen Polizei-Bezirke
von dem Sitze der Bezirks-Direktoren es nothwendig oder räthlich machen, zu
überlassen. «
Art. 5.
Die zum niedern Polizei-Aufsichtsdienste gehörigen Funktionen sind von den
Bezirks-Gendarmen, außer diesen aber in eximirten Staatswaldungen von dem
für diese angestellten niedern Forstschutz-Personal, und in Besitzungen der Ci-
vil-Liste von denjenigen Personen zu verrichten, welche das Hofmarschall-Amt
den Bezirks-Direktoren zur Verpflichtung für diesen Dienst bezeichnen wird.
Auch verpflichtete Privat-Förster können mit der Führung der Polizei-Auf-
sicht beauftragt werden und haben dann gleich den vorgenannten sonstigen
Aufsichtspersonen in den ihnen überwiesenen Bezirken diejenigen Befugnisse,
welche rücksichtlich der polizeilichen Aufsichtsführung der Großherzoglichen Gendar-
merie zustehen.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind mit der Ausführung der ge-
genwärtigen Verordnung beauftragt.
Weimar am 25. Juni 1851.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Ministerial-Bekanntmachung.
Es ist mehrmals vorgekommen, daß Orts-Steuereinnehmer und Kataster-
Führer ihnen durch die Post, namentlich durch die Landpostboten, zugesendete
amtliche, als Dienstsachen bezeichnete und mit einem Großherzog-=
lichen Dienstsiegel verschlossene Erlasse deshalb nicht angenommen, weil
eine Bestellgebühr dafür von ihnen in Anspruch genommen worden ist.
Da aber aus solchem Verfahren leicht Nachtheile für den Dienst des Staa-
tes erwachsen, gleichwohl die Postanstalt, wo nicht ein besonderes Abkommen
mit derselben getroffen worden ist, berechtigt ist, auch von den portofreien Dienst-
sachen die Bestellgebühr zu erheben: so weisen wir die sämmtlichen Orts-Steuer-
einnehmer und Orts-Katasterführer hierdurch an, alle ihnen zugehende Erlasse,