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auf die Dauer des Kalenderjahres gültig, in welchem sie ausgefertigt wor-
den sind.
Für das Jahr 1851 kommen Paßkarten von blauer Farbe zur Anwendung.
§. 7.
Zur Ausstellung von Paßkarten und zwar in der F. 3 Satz 3 angegebe-
nen Einschränkung sind im Großherzogthume nur befugt:
1) die Direktoren des I. und II. Verwaltungsbezirks zu Weimar, sowie des
III., IV. und V. Verwaltungsbezirks zu Eisenach, Dermbach und Neu-
stadt a./O.;
2) die Gemeindevorstände der Städte Weimar, Eisenach, Jena, Apolda, All-
stedt, Ilmenau, Neustadt a.]O. und Weida.
§. 8.
Der Preis der Paßkarte beträgt einschließlich der Ausfertigungsgebühr Fünf
Silbergroschen.
§. 9.
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht Statt.
§. 100.
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung
derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wis-
sentliche Ueberlassung der letzteren Seitens des IJnhabers an einen Anderen zum
Gebrauche als polizeiliches Legitimations-Mittel, oder die fälschliche Bezeichnung
von Personen, als Familienglieder oder Dienstboten (C. 4) zu rechnen ist, un-
terliegt, wenn nicht gesetzlich Kriminal-Strafen erfolgen, der durch die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 20. April 1817 angedrohten Polizei-Strafe von
fünfundzwanzig Thalern oder von Gefängniß bis zu vierzeben Tagen.
. 1I.
Jeder Angehörige eines der im H. I gedachten auswärtigen Staaten,
welcher innerhalb des Großherzogthumes reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch)
oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den we-
gen der nicht legitimirten Fremden bestebenden Vorschriften verfahren, insbeson-
dere, daß er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation ausgeschlossen wird.
Auch Inländer sind, bei Vermeidung gleicher Nachtbeile, auf Erfordern
der Polizei-Bebörde verpflichtet, sich durch Paß, Paßkarte oder andere geeignete
Legitimations-Mittel auszuweisen.