Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

15 
auf die Dauer des Kalenderjahres gültig, in welchem sie ausgefertigt wor- 
den sind. 
Für das Jahr 1851 kommen Paßkarten von blauer Farbe zur Anwendung. 
§. 7. 
Zur Ausstellung von Paßkarten und zwar in der F. 3 Satz 3 angegebe- 
nen Einschränkung sind im Großherzogthume nur befugt: 
1) die Direktoren des I. und II. Verwaltungsbezirks zu Weimar, sowie des 
III., IV. und V. Verwaltungsbezirks zu Eisenach, Dermbach und Neu- 
stadt a./O.; 
2) die Gemeindevorstände der Städte Weimar, Eisenach, Jena, Apolda, All- 
stedt, Ilmenau, Neustadt a.]O. und Weida. 
§. 8. 
Der Preis der Paßkarte beträgt einschließlich der Ausfertigungsgebühr Fünf 
Silbergroschen. 
§. 9. 
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht Statt. 
§. 100. 
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung 
derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wis- 
sentliche Ueberlassung der letzteren Seitens des IJnhabers an einen Anderen zum 
Gebrauche als polizeiliches Legitimations-Mittel, oder die fälschliche Bezeichnung 
von Personen, als Familienglieder oder Dienstboten (C. 4) zu rechnen ist, un- 
terliegt, wenn nicht gesetzlich Kriminal-Strafen erfolgen, der durch die Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 20. April 1817 angedrohten Polizei-Strafe von 
fünfundzwanzig Thalern oder von Gefängniß bis zu vierzeben Tagen. 
. 1I. 
Jeder Angehörige eines der im H. I gedachten auswärtigen Staaten, 
welcher innerhalb des Großherzogthumes reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) 
oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den we- 
gen der nicht legitimirten Fremden bestebenden Vorschriften verfahren, insbeson- 
dere, daß er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation ausgeschlossen wird. 
Auch Inländer sind, bei Vermeidung gleicher Nachtbeile, auf Erfordern 
der Polizei-Bebörde verpflichtet, sich durch Paß, Paßkarte oder andere geeignete 
Legitimations-Mittel auszuweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.