Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Anzahl gedruckter Stimmzettel zur Vertheilung an die Gemeindevorstände als 
Ortswahlbehörden. Diese haben jeden Stimmzettel mit der Nummer des Wahl- 
bezirks, mit dem Namen des Wahlorts und mit dem Monatstage zu vervoll- 
ständigen und dann mit dem Gemeindesiegel zu stempeln. 
Spätestens zwei Tage nach vollständiger Erledigung der Wahlen in jedem 
Wahlorte sind die Wahllisten und Protokolle mit einer Zusammenstellung der 
auf jeden Gewählten gefallenen Stimmen an den zuständigen Bezirks-Direktor 
abzugeben, welcher solche durchzusehen und daraus die Namen der für jeden 
einzelnen Wahlbezirk als Volksvertreter Erwählten zusammenzustellen, hierauf 
aber die Wahllisten und Protokolle mit Erwähnung des Vorhandenseyns der in 
# 4 des Gesetzes vorgeschrebenen Wählbarkeits-Erfordernisse bei denjenigen, 
welche die absolute Stimmenmehrhbeit, bezüglich die meisten Stimmen C. 6 und 
9 des Gesetzes) für sich haben, alsbald anher einzusenden hat. 
Weimar am 15. Juli 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfßischen 
Staats-Ministeriums, Tbtheilung B. 
v. Watzdorf.
	        
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