Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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1) zuvörderst Namens der Gemeinde die Befugnisse derselben bei Besetzung 
der geistlichen Stellen nach §.S. 4 und 5; derselbe hat 
2) die übrigen s. g. niederen Kirchdiener zu verpflichten und zu beaussichti- 
gen auch dieselben, soweit und solange die Dienste derselben nicht mit 
einer eigentlichen Schulstelle verbunden sind, zu wählen; 
3) das Kirchgemeinde-Vermögen sowie Stiftungsvermögen zu verwalten, 
bezüglich zu beaussichtigen; 
4) hat derselbe den christlichen Sinn, die Zucht und Sitte zu erhalten und 
zu befördern durch Wort und That; 
5) die kirchliche Armen= und Kranken-Pflege zu üben; 
6) Namens der Gemeinde gutachtliche Erklärung abzugeben bei Aenderun- 
gen in der Liturgie oder in der Kirchenverfassung, bei Einführung neuer 
oder Abschaffung bestehender Gottesdienste, so weit die Sache nicht etwa- 
nach §. 20 an die Gemeindeversammlung gebracht wird; 
7) für die äußere Ordnung bei dem Gottesdienste, für Handhabung des Kirch- 
stuhl-Wesens, auch für Heilighaltung der Sonn-, Fest= und Feiertage im 
Wege der Vermittelung nöthigenfalls durch Stellung von Anträgen bei 
der zuständigen Behörde Sorge zu tragen; 
8) für den Religions-Unterricht der Jugend zu sorgen, also unter den K. 6 
Nr. 2 gemachten Voraussetzungen dem in sein Amt eintretenden Schul- 
lehrer, denselben erforderlichen Falls zu übertragen; 
9) der Prüfung und Aufnahme der Konfirmanden, sowie den Pfarreinfüh- 
rungen, den Kirchen= und bezüglich des Religions-Unterrichts den Schul- 
Visitationen beizuwohnen; 
10) die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten; 
11) Mitglieder in die Orts-Kirchgemeinde aufzunehmen, bezüglich aus der- 
selben zu entlassen; 
12) alle an die Gemeindeversammlung zu bringenden Gegenstände G.. 18 
und 19) vorzubereiten; 
13) die Gemeindeversammlung in außerordentlichen Fällen nach §. 20 zu- 
sammen zu berufen; 
14) nach Eintritt der einzuführenden Synodal-Verfassung die Synodalen 
zu wählen. 
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8. 
Für bestimmte Zweige seiner Thätigkeit werden von und aus dem Kirch- 
gemeinde-Vorstande einzelne ihm verantwortliche Mitglieder gewählt, namentlich
	        
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