Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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darf einfach die Wahl ablehnen, der zum ersten Mal Gewählte nur unter er- 
heblichen Gründen, worüber in zweifelhaften Fällen die nächste höhere kirchliche 
Behörde entscheidet. 
Das Ausscheiden eines aus der Gemeinde gewählten Mitgliedes des Kirch- 
gemeinde-Vorstandes während einer Wahl-Periode geschieht entweder, wenn es 
die zur Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften verliert, oder erhebliche Gründe 
für den Austritt beibringt. Die Entscheidung hierüber steht zunächst dem Kirch- 
gemeinde-Vorstande selbst zu mit Vorbehalt der Berufung an die nächste kirch- 
liche Behörde (Kirchen-Inspektion). 
Den Vorsitz im Kirchgemeinde-Vorstande führt der Pfarrer, wo mehre 
Geistliche sind, der erste unter ihnen. Bei gleicher Berechtigung entscheidet das 
Dienstalter. Dem Vorsitzenden steht die Leitung der Verhandlungen und bei 
Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme zu. 
Zu jeder Sitzung sind sämmtliche Mitglieder zu berufen; zur Gültigkeit 
eines Beschlusses wird die Theilnahme wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit 
Ausschluß des Vorsitzenden erfordert. Wird jedoch über ein auf solchen Be- 
schluß sich gründendes Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so wird die oben 
gedachte Voraussetzung für die Gültigkeit des Beschlusses als vorhanden ange- 
nommen, wenn dieselbe in der Urkunde erwähnt ist, und diese im Uebrigen die 
legale Form hat. 
Innerhalb des Geschäftskreises des Kirchgemeinde-Vorstandes ist der Vor- 
sitzende an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden und er unterzeichnet alle Er- 
lasse desselben. Bei Veräußerungen von Immobilien oder Gerechtsamen, bei 
Darlehnsaufnahmen, ist die Mitunterzeichnung des Stellvertreters des Vorsitzen- 
den (§. 13) und noch eines der aus der Gemeinde gewählten Mitglieder des 
Vorstandes erforderlich. 
Sollte jedoch dem zum Vorsitz berechtigten Geistlichen und wenigstens Ei- 
nem derjenigen Mitglieder, welche weder durch ihr geistliches noch durch ihr 
Schulamt berufen sind, ein Beschluß des Kirchgemeinde-Vorstandes als dem 
Interesse der Kirche zuwiderlaufend erscheinen, so ist, bevor der Beschluß zum 
Vollzug kömmt, sofort an die nächste höhere Stelle Rekurs zu ergreifen. Die- 
selbe entscheidet dann definitiv und bis zu Eingang dieser Entscheidung bindert 
der eingelegte Rekurs die Ausführung des Beschlossenen. 
In seiner übrigen, die Lehre, Seelsorge und anderweiten Amtsverrichtun- 
gen betreffenden persönlichen Thätigkeit ist der Geistliche dem Kirchgemeinde- 
Vorstande gegenüber unabbängig.
	        
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