Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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versammlung berufen. Deren Beschlüsse sind dann, selbst wenn weniger als ein 
Drittheil erscheinen, für alle Gemeindeglieder bindend. 
Die Beschlüsse werden protokollirt und auf geeignete Weise veröffentlicht. 
Die Wahlen geschehen entweder durch Stimmzeddel oder durch Erklärung 
zu Protokoll. 
# 22. 
Die Eingepfarrten bilden mit der Gemeinde, zu der sie gehören, immer 
eine Gemeindeversammlung. 
Filial-Gemeinden können sich mit der Muttergemeinde zu einer solchen 
vereinigen. 
Ebenso können verschiedene Pfarrgemeinden eines und desselben Orts zu 
einer Gemeindeversammlung zusammentreten. In beiden letzteren Fällen wird 
vorausgesetzt, daß es sich um Angelegenheiten handelt, welche beide Gemeinden 
gleichmäßig treffen, und daß die gemeinschaftliche Versammlung von den betref- 
fenden Kirchgemeinde-Vorständen angeordnet ist. 
# 23. 
Die Leitung der Gemeindeversammlung steht dem Vorsitzenden des Kirch- 
gemeinde-Vorstandes (F. 12) oder dessen Stellvertreter zu. Vereinigen sich 
mehre Gemeinden zu einer Versammlung, so übertragen die Vorsitzenden der 
Kirchgemeinde-Vorstände einem aus ihrer Mitte den Vorsitz. Bis hierüber eine 
Vereinigung Statt gefunden hat, führt der Aelteste unter denselben den Vorsitz. 
# 24. 
Die Beschlüsse der Kirchgemeinde (C.S. 18, 19, 20) und des Kirchge- 
meinde-Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorgängigen Genehmigung 
A. der obersten Landes-Kirchenbehörde (der Großherzogliche Kirchenrath), 
bezüglich nach den desfallsigen Kompetenz-Bestimmungen das Großherzogliche 
Staats-Ministerium (Departement I1), 
1) wenn in der Dotation der geistlichen Stellen irgend eine Veränderung 
eintreten soll; 
2) bei Neubauten, sowie bei solchen Reparaturen, durch welche eine ver- 
änderte Eintheilung oder Benutzung der für geistliche Zwecke bestimmten 
Räume herbeigeführt wird; 
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