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3) bei Darlehnsaufnahmen
a) in Gemeinden von weniger als 2500 Einwohnern bei einem Betrage
von 200 Thalern und darüber;
b) in Gemeinden von 2500 Einwohnern bis zu 6000 einschließlich bei
einem Betrage von 1000 Thalern und darüber;
c) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern bei einem Betrage von
2000 Thalern und darüber;
4) zur Ausschreibung von Umlagen, sowie zur Veräußerung von Bestand-
theilen des Kirchen= oder Pfarrei-Vermögens ausschließlich der Kapital-
Ausleihungen (B, a und b);
B. der nächsten vorgesetzten Kirchenbehörde (Kirchen-Inspektion),
a) wenn bei Gemeinden von weniger als 2500 Einwohnern eine Darlehns-
aufnahme 50 Thaler und mehr bis zu 200 Thalern ausschließlich be-
trägt, ebenso bei allen Ausleihungen über 50 Thaler;
b) wenn bei Gemeinden von 2500 Einwohnern bis zu 6000 einschließlich
das Darlehn 200 Thaler und darüber bis zu 1000 Thalern ausschließlich
beträgt und bei allen Ausleihungen über 200 Thaler;
c) bei Verpachtungen von Pfarrgrundstücken auf mehre Jahre, insofern da-
durch der Dienstnachfolger gebunden seyn soll.
Abgesehen von den aufgeführten Fällen der Dotations-Veränderungen, der
Baulichkeiten, der Darlehnsaufnahmen, Veräußerungen und Anlagenausschrei-
bungen ist die Beschlußfassuug über die Verwaltung des Kirchenvermögens den
Kirchgemeinde-Vorständen zwar lediglich überlassen, jedoch haftet jedes Mitglied
des Kirchgemeinde-Vorstandes solidarisch dafür, daß keinerlei Art der Verwen-
dung des Kirchenvermögens für andere, als kirchliche, bezüglich die von der ober-
sten Kirchenbehörde genehmigten Zwecke oder sonst nach anerkannten Rechts-
grundsätzen dem Kirchenvermögen aufruhenden Lasten erfolgt.
—D
Jede Kirchgemeinde ist verpflichtet, für Erhaltung, bezüglich Beschaffung
der Mittel zur Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen, soweit die-
selbe nicht durch Leistungen, welche auf anderen Rechtsgründen beruhen, zu
decken sind. Unter diesen Mitteln ist Alles zu verstehen, was zur Erhaltung
und Förderung des kirchlichen Lebens in ihr gehört.