Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Von der Zeit an, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, sind alle mit demsel- 
ben nicht in Einklang stehende älteren Bestimmungen aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1851. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Kirchgemeinde-Ordnung 
für die Kirchgemeinden evangelischen 
Bekenntnisses des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach.
	        
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