Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 4. 
Wo bisher der Vorstellungs-Predigt eine sogenannte Probe-Predigt voraus- 
ging, findet dieselbe in Zukunft nicht Statt. Die von dem neuen Geistlichen 
am Einführungstage zu haltende Predigt ist die Vorstellungs-Predigt. Nach 
derselben eröffnet das geistliche Mitglied der Einführungsbehörde der versam- 
melten Gemeinde, daß Einwendungen nicht erhoben worden (oder wenn die vor- 
gebrachten für unerheblich angesehen worden, daß dieselben nicht zu berücksichti- 
gen gewesen seyen) und läßt sodann die Mitglieder des Kirchgemeinde-Vorstan- 
des Namens der Kirchgemeinde auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten ange- 
loben. Hiernächst übergiebt das geistliche Mitglied der Einführungsbehörde die 
Vokations-Urkunde, sodann das weltliche Mitglied die Bestätigungs-Urkunde an 
den neuen Geistlichen. Im Uebrigen bleibt es bei dem bisherigen Herkommen 
der Einführung, nur tritt Statt der bisher üblichen Umfrage folgende Formel 
ein: „Da gegen Lehre, Gaben und Wandel überhaupt (bezüglich begründete und 
erhebliche) Einwendungen nicht Statt gefunden haben, es mithin als Wunsch 
der hier vertretenen Gemeinde (Gemeinden) gilt, daß der 2c. — in das Amt eines 
— — feierlich eingewiesen werde, so wollen wir es nun für einen gött- 
lichen Beruf halten und wünschen wir allerseits von Gott dem Allmächtigen 
Glück, Heil und Segen.“ 
Art. 5. 
Die Einführungskosten trägt die Kirchgemeinde, bezüglich das Kirch-Aerar, 
wo dasselbe in seinen laufenden Einnahmen dazu ausreichende Mittel hat. 
Dagegen sind die Prüfungs= und Ordinations-Kosten (J. 134 des Spor- 
tel-Gesetzes vom 1. Dezember 1840 Ziffer 4, 5, 9) von dem Ordinirten aus 
eigenen Mitteln zu berichtigen. 
Art. 6. 
Anlangend den Transport der Geistlichen mit ihren Familien und Effekten 
an den Ort ihrer Anstellung, bewendet es überall bei der zeitherigen Observanz, 
insofern nicht etwa vertragsweise zwischen der Gemeinde und dem Geistlichen 
ein Anderes ausdrücklich bestimmt wird. 
Beträgt jedoch die Entfernung des bishberigen Aufenthaltsorts bezüglich 
Wohnorts der Anziehenden von dem Orte ihrer Wirksamkeit mehr als zehn 
Meilen, so ist die Kirchgemeinde des zuletzt gedachten Orts berechtigt, nach ih- 
rer Wahl die erforderlichen Fuhren entweder in Natur zu leisten oder dem an- 
ziehenden Geistlichen, wenn er ein Kandidat ist, welcher die erste Anstellung er- 
hält 15 Thaler, wenn er aber ein bereits im Amte gestandener Geistlicher ist, 
30 Thaler baar als Vergütung der Anzugskosten zu bezahlen.
	        
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