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Ueber die Zinseinnahme ist ein ordentliches Heberegister aufzustellen und
mit Sorgfalt fortzuführen. Dasselbe ist jährlich mit dem Erbzinsbuche zu
vergleichen und jede Abänderung zu bemerken.
Art. 11.
Ohne Vorwissen des Vorsitzenden des Kirchgemeinde-Vorstandes darf keine
Ausgabe mit alleiniger Ausnahme der ständigen verrechnet werden, weshalb
jeder Ausgabebeleg, bevor er ausgezablt werden darf, vom Vorsitzenden oder
von dem durch den Kirchgemeinde- Vorstand sonst dazu Beauftragten autorisirt
werden muß. Ist die Ausgabe von einer höhern Stelle angeordnet worden,
so ist der Beleg bei der Auszahlung dem Vorsitzenden zur Kontrole vorzulegen.
Ueberhaupt ist der Vorsitzende bei der Verwaltung des Kirchenvermögens nie
zu umgehen.
Art. 12.
Alle Einnahme-Kapitel, die nicht dem Betrage nach ein für alle Mal fest-
stehen, sind vom Vorsitzenden zu attestiren, selbst dann, wenn ein und das an-
dere mit vacat bezeichnet ist. Bei Holzverkäufen ist eine Bescheinigung des
aufsichtführenden Försters beizubringen; bei verkauftem Kirchengetraide hat ein
Mitglied des Kirchgemeinde-Vorstandes zu bezeugen, daß die Preise den laufen-
den entsprechen.
Art. 13.
Wird ein Kirchen-Kapital gekündigt oder ein Kapital aus dem Kirchen-Aerar zu
erborgen gesucht, so ist es dem Vorsitzenden zu melden, um den Tag der Kün-
digung und die Zeit der Einzahlung des gekündigten, bezüglich der Auszahlung
des zu verborgenden Kapitals aufzuschreiben und das weiter Erforderliche zu
besorgen. Es ist gestattet, Abschlagszahlungen auf ausgeliehene Kapitalien an-
zunehmen, dafern der Kapital-Rest immerfort mit der Zahl des Zinsfußes theil-
bar bleibt, ohne Bruchtheile des Thalers hervorzurufen.
Bei Erborgungsgesuchen hat der Kirchgemeinde-Vorstand die Vorlagen zu
prüfen und darauf zu sehen, daß die Sicherstellung den Vorschriften des Ge-
setzes vom 10. Februar 1840 allenthalben entspreche.
Auf bloße Handschriften oder ohne die hinreichende gesetzliche Sicherheit
darf durchaus nichts ausgeliehen werden. Kein Mitglied des Kirchgemeinde-
Vorstandes oder der Verwaltungs= und Aufsichts-Behörden darf, selbst bei hin-
reichender Unterpfandsbestellung aus dem ihm mit untergebenen Aerar ein Dar-
lehn entnehmen, es sey denn auf berichtliche Darlegung die Genehmigung des
Staats-Ministeriums eingebolt worden. Uebertretungen dieser Anordnung wer-
den streng geahndet werden.
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