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Art. 14.
Der Kirchgemeinde-Vorstand hat darauf zu halten, daß alle Einnahmen
der Kirch-Aerarien puͤnktlich zur Verfallzeit eingehoben werden.
a) Erbzinsen und dergleichen werden jährlich an einem in der Gemeinde vor-
her bekannt zu machenden Tage von dem Rechnungsführer eingenommen
und dürfen nicht in Rest gelassen werden.
Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien sind pünktlich zur Verfallzeit abzu-
tragen, widrigen Falls die Schuldner Klagerhebung zu gewärtigen haben.
Sollten demohngeachtet die Zinsen über zwei Jahre zurückbleiben, so ist
das Kapital sofort zu kündigen und die Einziehung zu betreiben. Werden
diese Vorkehrungen unterlassen, so stehen die Reste auf Gefahr des Rech-
nungsführers.
Die Zinsen von Aktiv-Kapitalien laufen von dem Tage der Aus-
leihung bis zu demselben Monatstage des künftigen Jahres. Rücksicht-
lich der im Laufe des Jahres eingehenden Zinsen ist genau anzugeben, für
welche Zeit der fragliche Posten fällig geworden, was auch in den Quit-
tungen zu bemerken ist.
Die Einlagen in den Klingelbentel sind schriftlich zu kontroliren und zu
verrechnen.
Alle übrigen Einnahmen sind genau zur Verfallzeit zu erheben und
es ist bei Verpachtungen, Veräußerungen und sonst die nöthige Vorsicht
anzuwenden, daß der jedesmaligen zeitigen und sichern Erhebung kein
Hinderniß in den Weg treten kann.
Der Rechnungsfübrer ist für sorgliche Verwaltung seines Amtes verant-
wortlich und der Kirchgemeinde-Vorstand, wie die Kirchen-Inspektionen haben
ihn darin zu überwachen, letztere namentlich darauf ihr Augenmerk bei Ab-
nahme der Rechnungen zu richten, die etwa nöthigen Anordnungen zu treffen
und sich von deren Befolgung Gewißheit zu verschaffen.
Art. 15.
Bei den Ausgaben ist möglichste Sparsamkeit Pflicht des Kirchgemeinde-
Vorstandes. Besoldungen sind zur Verfallzeit aus den bereitesten Mitteln zu
bezahlen, jedoch niemals voraus abzugewähren.
Art. 16.
Wegen der Baargewährschaften, der zurückgezahlten Kapitalien, aller zum
Stammvermögen der Kirche und Pfarrei gehörigen Gelder, Urkunden und sonst
ist nach §. 97 des Depositen-Gesetzes vom 12. Februar 1840 zu verfahren.
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