Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 14. 
Der Kirchgemeinde-Vorstand hat darauf zu halten, daß alle Einnahmen 
der Kirch-Aerarien puͤnktlich zur Verfallzeit eingehoben werden. 
a) Erbzinsen und dergleichen werden jährlich an einem in der Gemeinde vor- 
her bekannt zu machenden Tage von dem Rechnungsführer eingenommen 
und dürfen nicht in Rest gelassen werden. 
Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien sind pünktlich zur Verfallzeit abzu- 
tragen, widrigen Falls die Schuldner Klagerhebung zu gewärtigen haben. 
Sollten demohngeachtet die Zinsen über zwei Jahre zurückbleiben, so ist 
das Kapital sofort zu kündigen und die Einziehung zu betreiben. Werden 
diese Vorkehrungen unterlassen, so stehen die Reste auf Gefahr des Rech- 
nungsführers. 
Die Zinsen von Aktiv-Kapitalien laufen von dem Tage der Aus- 
leihung bis zu demselben Monatstage des künftigen Jahres. Rücksicht- 
lich der im Laufe des Jahres eingehenden Zinsen ist genau anzugeben, für 
welche Zeit der fragliche Posten fällig geworden, was auch in den Quit- 
tungen zu bemerken ist. 
Die Einlagen in den Klingelbentel sind schriftlich zu kontroliren und zu 
verrechnen. 
Alle übrigen Einnahmen sind genau zur Verfallzeit zu erheben und 
es ist bei Verpachtungen, Veräußerungen und sonst die nöthige Vorsicht 
anzuwenden, daß der jedesmaligen zeitigen und sichern Erhebung kein 
Hinderniß in den Weg treten kann. 
Der Rechnungsfübrer ist für sorgliche Verwaltung seines Amtes verant- 
wortlich und der Kirchgemeinde-Vorstand, wie die Kirchen-Inspektionen haben 
ihn darin zu überwachen, letztere namentlich darauf ihr Augenmerk bei Ab- 
nahme der Rechnungen zu richten, die etwa nöthigen Anordnungen zu treffen 
und sich von deren Befolgung Gewißheit zu verschaffen. 
Art. 15. 
Bei den Ausgaben ist möglichste Sparsamkeit Pflicht des Kirchgemeinde- 
Vorstandes. Besoldungen sind zur Verfallzeit aus den bereitesten Mitteln zu 
bezahlen, jedoch niemals voraus abzugewähren. 
Art. 16. 
Wegen der Baargewährschaften, der zurückgezahlten Kapitalien, aller zum 
Stammvermögen der Kirche und Pfarrei gehörigen Gelder, Urkunden und sonst 
ist nach §. 97 des Depositen-Gesetzes vom 12. Februar 1840 zu verfahren. 
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