Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Von den Baargewährschaften dürfen dem Rechnungsführer kleinere Sum- 
men, wie sie zu den laufenden Ausgaben nöthig sind, von dem Kirchgemeinde- 
Vorstande zum erforderlichen Kassenvorrathe gelassen werden. 
Art. 17. 
Alle zurückgezahlten Kapitalien müssen wieder zinstragend angelegt und 
dürfen ohne höhere Genehmigung nie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben 
verwendet werden. 
Fehlt es an sofortiger Gelegenheit, so sind die Kapital-Beträge entweder 
bei den Sparkassen oder in dreiprozentigen Staatspapieren anzulegen. In sol- 
chen Fällen ist jedoch stets Bedacht zu nehmen, Gelegenheit zu Verleihung auf 
höhern Zinsfuß zu finden. 
Art. 18. 
Zum Kirchen= und Pfarrei-Vermögen gehörige Staats-Schuldurkunden, die 
auf den Inhaber lauten, sind sofort bei ihrer Erwerbung und Deponirung außer 
Kurs zu setzen, ebenso die Zinsleisten. 
Auch die Zinsabschnitte solcher Urkunden sind im Dokumenten-Kasten zu hin- 
terlegen und dem Rechnungsführer nur die in einem Jahre anfällig werdenden 
zu überlassen. 
Art. 19. 
Für jede Kirche, wie für jede Pfarrei sind vollständige Inventarien nach 
den nachstehenden Mustern anzulegen und bei den letztern die Besoldungs-In- 
ventarien von den Dienst-Inventarien gesondert zu halten. 
Dem Kirchrechnungsführer liegt ob, das Kirchen-Inventar aufzustellen und 
pünktlich fortzuführen. Die Instandsetzung und Instandhaltung der Pfarrei-In- 
ventarien ist zunächst Sache des Ortsgeistlichen. 
Für die erste Anlegung eines Kirchen-Inventars, wo ein solches noch nicht 
vorhanden, kann dem Rechnungsführer nach Ermessen des Kirchgemeinde-Vor- 
standes eine kleine Vergütung bewilligt werden, wenn die laufenden Einnahmen 
des Kirch-Aerars eine solche Ausgabe zulassen. 
Art. 20. 
Ueber alle an den geistlichen und kirchlichen Gebäuden sich nöthig machen- 
den Baulichkeiten führt, wem auch immer die Baupflicht obliege, zunächst der 
Rechnungsführer die Aufsicht und sorgt für deren Instandhaltung, indem er 
dieselben von Zeit zu Zeit beaugenscheinigt und wegen des Erforverlichen dem 
Kirchgemeinde-Vorstande Anzeige macht. Dem Kirchgemeinde-Vorstande steht 
übrigens zu, hierüber nach Befinden andere Bestimmungen zu treffen. Dies 
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