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Art. 27.
Am Schlusse jeder Rechnung ist die Gewährschaft an baarem Gelde, wie
an Resten, zu verzeichnen und erstere dem Kirchgemeinde-Vorstande baar aufzu-
zählen. Dieser bestimmt dann wegen der Aufbewahrung das Erforderliche, was.
in der Rechnung zu bemerken ist. Die Reste sind einzeln nach ihrem Betrage
und zu welchen Einnahme-Kapitelu sie gehören, zu verzeichnen, der Rechnungs-
führer hat anzugeben, was zu ihrer Beibringung geschehen, und es ist dieses
im Ueberreichungsberichte an die Kirchen-Inspektion zu bemerken.
Art. 28.
Ueber Natural-Einnahmen und Ausgaben wird eine Naturalien-Rechnung
geführt und der Kirchrechnung beigelegt. Der etwaige Ueberschuß wird ver-
silbert und der Betrag in das betreffende Kapitel der Hauptrechnung eingestellt.
Art. 29.
Bei vorhandenen Legaten wird als Anhang zur Hauptrechnung eine be-
sondere Legaten-Rechnung geführt, es sey denn, daß unbeschadet der Uebersichtlich-
keit die desfallsigen Einnahmen und Ausgaben in besonderen Kapitelun der Kirch-
rechnung mit geführt werden könnten.
Die Legat-Gelder sind aber nicht mit dem übrigen Kirchenvermögen zu ver-
mischen und es ist in der Rechnung anzumerken, von wem, wann und wozu sie
gewidmet worden sind.
Art. 30.
Wo sogenannte Pfarr-Kapitale sich finden, sind diese in einer Unterabthei-
lung des Kapitels der Kirchrechnung über Kapitalien und deren Zinserhebung
zu verzeichnen und ihrem Bestande nach anzugeben, nach Befinden kann auch
dafür ein besonderes Rechnungs-Kapitel geführt werden. In einem der Ein-
nahme entsprechenden Ausgabe-Kapitel erfolgt dann die Verrechnung der Abge-
währung dieser Zinsen an den Bezugsberechtigten.
Diese Pfarr-Kapitalien sind mit dem Kirchenvermögen nicht zu vermischen,
die Verwaltung darüber unterliegt aber denselben Vorschriften, die für das Kir-
chenvermögen bestehen, doch hat bei unvermeidlichen Verlusten weder die Kirche
noch die Gemeinde einzustehen.
Wo Ausgaben auf diesen Pfarr-Kapitalien haften, z. B. für Holz-Kulturen
oder andere darauf ruhende Leistungen, sind diese vom Ertrage der Kapital-Zin-
sen zu bestreiten, in einem entsprechenden Ausgabe-Kapitel zu berechnen und dann
nur der Ueberrest des Zinsenertrages dem zur Nutznießung Berechtigten abzu-
gewähren.