Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 27. 
Am Schlusse jeder Rechnung ist die Gewährschaft an baarem Gelde, wie 
an Resten, zu verzeichnen und erstere dem Kirchgemeinde-Vorstande baar aufzu- 
zählen. Dieser bestimmt dann wegen der Aufbewahrung das Erforderliche, was. 
in der Rechnung zu bemerken ist. Die Reste sind einzeln nach ihrem Betrage 
und zu welchen Einnahme-Kapitelu sie gehören, zu verzeichnen, der Rechnungs- 
führer hat anzugeben, was zu ihrer Beibringung geschehen, und es ist dieses 
im Ueberreichungsberichte an die Kirchen-Inspektion zu bemerken. 
Art. 28. 
Ueber Natural-Einnahmen und Ausgaben wird eine Naturalien-Rechnung 
geführt und der Kirchrechnung beigelegt. Der etwaige Ueberschuß wird ver- 
silbert und der Betrag in das betreffende Kapitel der Hauptrechnung eingestellt. 
Art. 29. 
Bei vorhandenen Legaten wird als Anhang zur Hauptrechnung eine be- 
sondere Legaten-Rechnung geführt, es sey denn, daß unbeschadet der Uebersichtlich- 
keit die desfallsigen Einnahmen und Ausgaben in besonderen Kapitelun der Kirch- 
rechnung mit geführt werden könnten. 
Die Legat-Gelder sind aber nicht mit dem übrigen Kirchenvermögen zu ver- 
mischen und es ist in der Rechnung anzumerken, von wem, wann und wozu sie 
gewidmet worden sind. 
Art. 30. 
Wo sogenannte Pfarr-Kapitale sich finden, sind diese in einer Unterabthei- 
lung des Kapitels der Kirchrechnung über Kapitalien und deren Zinserhebung 
zu verzeichnen und ihrem Bestande nach anzugeben, nach Befinden kann auch 
dafür ein besonderes Rechnungs-Kapitel geführt werden. In einem der Ein- 
nahme entsprechenden Ausgabe-Kapitel erfolgt dann die Verrechnung der Abge- 
währung dieser Zinsen an den Bezugsberechtigten. 
Diese Pfarr-Kapitalien sind mit dem Kirchenvermögen nicht zu vermischen, 
die Verwaltung darüber unterliegt aber denselben Vorschriften, die für das Kir- 
chenvermögen bestehen, doch hat bei unvermeidlichen Verlusten weder die Kirche 
noch die Gemeinde einzustehen. 
Wo Ausgaben auf diesen Pfarr-Kapitalien haften, z. B. für Holz-Kulturen 
oder andere darauf ruhende Leistungen, sind diese vom Ertrage der Kapital-Zin- 
sen zu bestreiten, in einem entsprechenden Ausgabe-Kapitel zu berechnen und dann 
nur der Ueberrest des Zinsenertrages dem zur Nutznießung Berechtigten abzu- 
gewähren.
	        
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