Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Dabei hat der Superintendent die gesetzliche Kirchen= und Schul-Visitation 
zu halten. Dann unterrichten sich beide Inspektoren über den Zustand der geist- 
lichen Gebände, hören etwaige Wünsche der Kirchengemeinde und ordnen soweit 
möglich das Nöthige an. Wo außer den Rechnungsabnahmen an Ort und 
Stelle bisher besondere Kirchen= und Schul-Visitationen des geistlichen und des 
weltlichen Mitgliedes der Kirchen-Inspektion hergebracht waren, fallen diese als 
solche weg und sind mit den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme — 
wo diese am Orte Statt findet — zu verbinden, wogegen es rücksichtlich der 
Visitation durch den Superintendenten allein bei dem biöherigen Herkommen 
bewendet. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Sportelgesetze vom 1. De- 
zember 1840. 
Art. 34. 
Wenn mehre Orte zu einem Kirchspiele verbunden sind, so geschieht die 
Rechnungsabnahme am Sitze der Pfarrei. Erfordert aber eine Baulichkeit oder 
sonst Etwas die Anwesenheit der Inspektoren am Filial-Orte, so begiebt sich die 
Kirchen-Inspektion alsbald zur Erledigung der fraglichen Sache dorthin, um 
besondere Expeditionen zu vermeiden, vorausgesetzt, daß der Filial-Ort zu dem- 
selben Kirchen-Inspektions-Bezirke gehört. 
Art. 35. 
Dem Staats-Ministerium bleibt es vorbehalten, die Rechnungen mit den 
Belegen und Akten von Zeit zu Zeit zu einer Nach-Revision einzufordern. Doch 
sind dazu besondere Abschriften der Rechnungen nicht nöthig, vielmehr dient dazu 
das zu den Kirchen-Inspektions-Akten genommene Exemplar, dessen Rücksendung 
dann zu erwarten ist. » 
Außerdem hat jede Kirchen-Inspektion am 1. September jeden Jahres eine 
Tabelle über sämmtliche Kirchrechnungen ihres Bereichs nach dem nachstehenden 
Schema einzureichen. 
Zu §.86. 24 und 25. 
Art. 36. 
Die den Kirchgemeinde-Vorständen zunächst vorgesetzten Behörden sind die 
in ihrer seit dem 1. Juli 1850 angeordneten Zusammensetzung fortbestehenden 
Kirchen-Inspektionen als Bezirksbehörden, und in rein kirchlichen Angelegen- 
heiten die Superintendenturen, bezüglich für die Städte Weimar und Eisenach 
die Ober-Pfarrämter. 
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