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Dabei hat der Superintendent die gesetzliche Kirchen= und Schul-Visitation
zu halten. Dann unterrichten sich beide Inspektoren über den Zustand der geist-
lichen Gebände, hören etwaige Wünsche der Kirchengemeinde und ordnen soweit
möglich das Nöthige an. Wo außer den Rechnungsabnahmen an Ort und
Stelle bisher besondere Kirchen= und Schul-Visitationen des geistlichen und des
weltlichen Mitgliedes der Kirchen-Inspektion hergebracht waren, fallen diese als
solche weg und sind mit den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme —
wo diese am Orte Statt findet — zu verbinden, wogegen es rücksichtlich der
Visitation durch den Superintendenten allein bei dem biöherigen Herkommen
bewendet. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Sportelgesetze vom 1. De-
zember 1840.
Art. 34.
Wenn mehre Orte zu einem Kirchspiele verbunden sind, so geschieht die
Rechnungsabnahme am Sitze der Pfarrei. Erfordert aber eine Baulichkeit oder
sonst Etwas die Anwesenheit der Inspektoren am Filial-Orte, so begiebt sich die
Kirchen-Inspektion alsbald zur Erledigung der fraglichen Sache dorthin, um
besondere Expeditionen zu vermeiden, vorausgesetzt, daß der Filial-Ort zu dem-
selben Kirchen-Inspektions-Bezirke gehört.
Art. 35.
Dem Staats-Ministerium bleibt es vorbehalten, die Rechnungen mit den
Belegen und Akten von Zeit zu Zeit zu einer Nach-Revision einzufordern. Doch
sind dazu besondere Abschriften der Rechnungen nicht nöthig, vielmehr dient dazu
das zu den Kirchen-Inspektions-Akten genommene Exemplar, dessen Rücksendung
dann zu erwarten ist. »
Außerdem hat jede Kirchen-Inspektion am 1. September jeden Jahres eine
Tabelle über sämmtliche Kirchrechnungen ihres Bereichs nach dem nachstehenden
Schema einzureichen.
Zu §.86. 24 und 25.
Art. 36.
Die den Kirchgemeinde-Vorständen zunächst vorgesetzten Behörden sind die
in ihrer seit dem 1. Juli 1850 angeordneten Zusammensetzung fortbestehenden
Kirchen-Inspektionen als Bezirksbehörden, und in rein kirchlichen Angelegen-
heiten die Superintendenturen, bezüglich für die Städte Weimar und Eisenach
die Ober-Pfarrämter.
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