Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

323 
ben werden können, wozu der Kirchgemeinde-Vorstand an die Kirchen-Inspek- 
tion zu berichten und diese alsdann die Genehmigung des Staats-Ministe- 
riums bezüglich Unsers Kirchenrathes einzuholen hat. 
Urkundlich ist diese Verordnung, welche zugleich an die Stelle des hiermit 
aufgehobenen Regulativs, betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens und 
die Einrichtung und Abnahme der darüber zu führenden Rechnungen tritt, von 
Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel 
versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1851. 
G Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Ausführungsverordnung 
zur 
Kirchgemeinde-Ordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.