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ben werden können, wozu der Kirchgemeinde-Vorstand an die Kirchen-Inspek-
tion zu berichten und diese alsdann die Genehmigung des Staats-Ministe-
riums bezüglich Unsers Kirchenrathes einzuholen hat.
Urkundlich ist diese Verordnung, welche zugleich an die Stelle des hiermit
aufgehobenen Regulativs, betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens und
die Einrichtung und Abnahme der darüber zu führenden Rechnungen tritt, von
Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel
versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1851.
G Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Ausführungsverordnung
zur
Kirchgemeinde-Ordnung.