Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

18 
II. Im Einverständniß mit dem ersten Departement des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B, wird in Hinblick auf die Bestimmungen 
in den §.§. 5 und 67 des Gesetzes vom 5. März v. J., die Neugestaltung der 
Staatsbehörden des Großherzogthumes betreffend, wegen künftiger Bestellung der 
Orts-Steuereinnehmer hierdurch Folgendes bekannt gemacht, beziehungsweise 
angeordnet: 
1) Jeder Steuereinnehmer im Großherzogthume, welcher die ihm übertra- 
gene Stelle niederzulegen beabsichtigt, hat den Gemeindevorstand des Ortes hier- 
von zu benachrichtigen. 
2) In diesem Falle sowohl, als auch dann, wenn der Ortssteuereinnehmer 
mit Tode abgegangen ist, oder seiner Stelle schon früher gesetzlich verlustig wird, 
liegt es dem Gemeindevorstande ob, sofort die Wahl eines andern, von der 
Gemeinde zu ernennenden und zu vertretenden Steuereinnehmers durch den dazu 
berufenen Gemeinderath (Artikel 103 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 
v. J. im Zusammenhalt mit Artikel 64, 65, Ziffer 1, 67, 98 und 99) und, wo 
nach ortsstatutarischer Bestimmung ein Gemeinderath nicht besteht, durch die 
dazu berufene Gemeindeversammlung (Artikel 67, zweiter Absatz) zu veranlassen 
und hierauf das Ergebniß dieser Wahl mittelst einer deßhalb zu erstattenden 
Anzeige Behufs demnächstiger weiterer Verfügung zur Kenntniß des unterzeich- 
neten Ministerial-Departements zu bringen. 
Diese Anzeige, welche die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des 
Gemeinderathes und bezüglich der Gemeindeversammlung zu enthalten hat, muß 
von dem Bürgermeister, falls aber dieser selbst zum Steuereinnehmer auserse- 
hen worden seyn sollte, durch dessen Stellvertreter, unter Mitunterschrift des 
Vorsitzenden des Gemeinderaths, bezüglich der Gemeindeversammlung vollzogen 
und von dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor beglaubigt seyn. 
Die Einweisung des von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmers und 
die Uebergabe der Einnahme an denselben erfolgt auf Anordnung des unterzeich- 
neten Ministerial-Departements, als obersten Dienstbehörde des Steuereinnehmers 
(Artikel 172 der Gemeindeordnung) durch einen Revisions-Beamten des erstern. 
Die Forderung einer Kaution von dem Steuereinnehmer bleibt lediglich der 
Gemeinde überlassen, welche denselben zu vertreten hat. 
Weimar am 24. Januar 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Süchsischen 
Staats-Miänisteriums. 
Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.