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II. Im Einverständniß mit dem ersten Departement des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B, wird in Hinblick auf die Bestimmungen
in den §.§. 5 und 67 des Gesetzes vom 5. März v. J., die Neugestaltung der
Staatsbehörden des Großherzogthumes betreffend, wegen künftiger Bestellung der
Orts-Steuereinnehmer hierdurch Folgendes bekannt gemacht, beziehungsweise
angeordnet:
1) Jeder Steuereinnehmer im Großherzogthume, welcher die ihm übertra-
gene Stelle niederzulegen beabsichtigt, hat den Gemeindevorstand des Ortes hier-
von zu benachrichtigen.
2) In diesem Falle sowohl, als auch dann, wenn der Ortssteuereinnehmer
mit Tode abgegangen ist, oder seiner Stelle schon früher gesetzlich verlustig wird,
liegt es dem Gemeindevorstande ob, sofort die Wahl eines andern, von der
Gemeinde zu ernennenden und zu vertretenden Steuereinnehmers durch den dazu
berufenen Gemeinderath (Artikel 103 der Gemeindeordnung vom 22. Februar
v. J. im Zusammenhalt mit Artikel 64, 65, Ziffer 1, 67, 98 und 99) und, wo
nach ortsstatutarischer Bestimmung ein Gemeinderath nicht besteht, durch die
dazu berufene Gemeindeversammlung (Artikel 67, zweiter Absatz) zu veranlassen
und hierauf das Ergebniß dieser Wahl mittelst einer deßhalb zu erstattenden
Anzeige Behufs demnächstiger weiterer Verfügung zur Kenntniß des unterzeich-
neten Ministerial-Departements zu bringen.
Diese Anzeige, welche die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des
Gemeinderathes und bezüglich der Gemeindeversammlung zu enthalten hat, muß
von dem Bürgermeister, falls aber dieser selbst zum Steuereinnehmer auserse-
hen worden seyn sollte, durch dessen Stellvertreter, unter Mitunterschrift des
Vorsitzenden des Gemeinderaths, bezüglich der Gemeindeversammlung vollzogen
und von dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor beglaubigt seyn.
Die Einweisung des von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmers und
die Uebergabe der Einnahme an denselben erfolgt auf Anordnung des unterzeich-
neten Ministerial-Departements, als obersten Dienstbehörde des Steuereinnehmers
(Artikel 172 der Gemeindeordnung) durch einen Revisions-Beamten des erstern.
Die Forderung einer Kaution von dem Steuereinnehmer bleibt lediglich der
Gemeinde überlassen, welche denselben zu vertreten hat.
Weimar am 24. Januar 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Süchsischen
Staats-Miänisteriums.
Thon.