Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 5. August 1851. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die Regierungen der zum deutschen Zollvereine gehörenden Staaten sind 
überein gekommen, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zoll- 
Tarif und die denselben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 27. Oktober 1848 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Be- 
stimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen. 
Dem zufolge verordnen Wir hierdurch mit im voraus ertheilter Zustimmung 
des getreuen Landtags, daß folgende Abänderungen und Zusätze zu diesem Ta- 
rif (Reg. Bl. v. J. 1845, S. 73), welcher mit den seit der Publikation des- 
selben ergangenen Erlassen 
1) vom 28. Oktober 1845 (Reg. Bl., S. 123) betreffend die provisorische 
Erhöhung des Eingangszolles von einigen Gegenständen und zwar für 
einzelne zu den kurzen Waaren (zweite Abth. Pos. 20 des Tarifs) gebö- 
rige Artikel, für lederne Handschuhe (Pos. 21 d.), für Franzbranntwein 
(Pos. 25 b) und für Papier-Tapeten (Pos. 27 ); 
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