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2) vom 30. Oktober 1846 (Reg. Bl., S. 143) betreffend die Abänderung
mehrer Tarif-Sätze und zwar:
a) in der zweiten Abtheilung: der Sätze für rohe Baumwolle und
Baumwollengarn (Pos. 2), Farbehölzer (Pos. 5.), geknoppertes Eisen
(Pos. 6), Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren (Pos. 22),
Vieh (Pos. 39);
b) in der dritten Abtheilung des Transitzoll-Satzes für Talg;
3) vom 8. Juni 1847 (Reg. Bl., S. 136) betreffend den Eingangszoll
von Oel in Fässern (Pos. 26);
4) vom 10. Dezember 1847 (Reg.-Bl., S. 269) betreffend die Ermäßi-
gung des Durchgangszolles für die auf der oberschlesischen Eisenbahn
über Myslowitz ein= und links der Oder, oder durch die Odermündun-
gen ausgehenden, oder in umgekehrter Richtung transitirenden Waaren,
ingleichen den Durchgangszoll für den Transit zwischen Myslowitz und
Oderberg;
5) vom 26. Februar 1849 (Reg. Bl., S. 38) betreffend den Wegfall der
bisherigen Zollermäßigung für die ungereinigte Soda;
6) vom 22. Juni 1850 (Reg. Bl., S. 585) betreffend die Zoll= und
Steuer-Sätze von Zucker und Syrop vom 1. September 1850 bigs
dahin 1853,
im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Oktober 1851 an, — mit Aus-
nahme der unter Ziffer 15 und 17 nachstehend aufgeführten Tarif-Aenderun-
gen, welche nach dem Gesetze vom 11. Juni dieses Jahres (Reg. Bl., S. 242)
schon vom 1. August 1851 an eintreten — gleichfalls bis auf Weiteres, in
Wirksamkeit treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten fol-
gende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu:
Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub
und Kleie.
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifs
stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Ab-
gabe befreit: