Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

aus II. Pos. 5 lit. f. 
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□St 
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8. 
K. 
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Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe 
Kreide, Oker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath 
in Stücken; 
3 Flechten; 
Weinstein; 
Gebrannter Kalk und Gips; 
Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl- 
steine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen ver- 
sehenen), grobe Schleif= und Wetz-Steine, Tufsteine, 
Traß, Ziegel= und Back-Steine aller Art, beim 
Transport zu Wasser, auch beim Land-Transporte, 
wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschif- 
fen bestimmt sind. 
Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr ei- 
ner Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein: 
A. In den Zollsätzen. 
I. Vom Ausgangszolle bleiben frei: 
Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Grenze 
ausgehend (Pos. 1 Abfälle 2c.). 
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Ar- 
tikeln sind die beigefügten Ein= oder Ausgangszoll-Sätze zu erbeben, und 
zwar von 
1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem, beim 
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Eingange 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. vom Zentner (Pos. 5 Drogue- 
rie= 2c. Waaren); 
Alkanna, Alkermes, Avignonbeeren, Berberisholz, Berberiswurzeln; Ca- 
techn (japanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenille, Derbyspath, 
Elephanten= und anderen Thier-Zähnen, Färbergünster; Färbe= und 
Gerbe-Wurzeln, nicht besonders genannten; Flohsaamen; Fraueneis (Gips- 
spath); Gummi arabicum; Gummi senegal; Gutta percha, roher unge- 
reinigter; Hornplatten, Indigo, Kino; Knochenplatten, rohen blos ge- 
schnittenen; Kokosnüssen, Lac dpe; Meerschaum, rohem;: Muschelschalen; 
Orlean, Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, marseiller; 
Pfefferrohr, Stuhlrohr; Salep; Schildkrötenschalen, rohen; Tragant; 
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