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Zur Veräußerung von Staatsgebiet sei nur der Inhaber der Staats-
hoheit befugt. Der Bund besitze aber keine Landeshoheit, son-
dern nur die Staaten. Eine im Friedensschlusse etwa erforder-
liche Gebietsabtretung müsse von dem Staate, den sie angehe,
bewirkt werden und das Reich habe seine Zustimmung dazu zu
geben. Diese Deduktion V. SEYDELs steht und fällt mit seiner
Theorie, daß das Reich nicht Bundesstaat, sondern Staatenbund
sei. Wer aber im Reiche einen Bundesstaat verwirklicht sieht,
wird dem Reiche als Staat die Landeshoheit nicht abstreiten kön-
nen. Aus der Staatshoheit des Reiches aber fließt sein Gebiets-
verfügungsrecht. Uebrigens ist selbst von V. SEYDELs Standpunkt
aus die Behauptung der Unzuständigkeit des Bundes nach der
klaren Kompetenzbestimmung des Art. 11 Abs. 1 RV. unbegründ-
bar. Auch wer mit V. SEYDEL eine Landeshoheit des Reiches
leugnet, muß für unseren Fall gemäß der deutlichen Vorschrift
in Art. 11 Abs. 1 eine solche Zuständigkeit des Kaisers aner-
kennen. Auch BoRNHAK®®, PREUSS®!, ZORN®? und OTTO MAYER 8
leugnen bzw. bezweifeln, indes ohne zureichende Begründung, daß
der Kaiser Reichsgebiet, das zugleich einem Gliedstaate angehöre,
ohne dessen Zustimmung im Friedensvertrage abtreten könne.
Bejaht wird das Recht des Kaisers namentlich von LA-
BAND®4, jedoch aus Gründen tatsächlicher und politi-
scher Natur. Die Zustimmung des betroffenen Gliedstaates sei
nicht deswegen unnötig, weil alsdann die Rechte der Einzelstaaten
ruhten oder der Grundsatz der Gleichberechtigung suspendiert
wäre, sondern weil das Reich seine gleichmäßige Schutzpflicht
tatsächlich nicht erfüllen könne oder politisch nicht erfüllen wolle.
Die höhere Gewalt, die nicht aus dem rechtlichen Organismus des
—
80 Preußisches Staatsrecht ? I. 1911, 241 8.
81 Gemeinde, Staat, Reich, 411.
82 Staatsrecht I. 10211,
83 Das Staatsrecht des Kgr. Sachsen 1909, 23.
8« Staatsrecht 1. 200 £.