Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage- 
amte zur Versendung nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“; 
b) durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d „Bei Ballen 
von einem Brutto-Gewichte“ u. s. w. in folgender Weise: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund überstei- 
gende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von 
einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung an- 
gemeldet werden, der Wabl des Zollpflichtigen überlassen, ent- 
weder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu be- 
gnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch 
Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. 
II. 2. c und 41. c) findet diese Bestimmung schon Anwen- 
dung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zent- 
ner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zent- 
nern eine Tara bewilligt wird.“ 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und 
mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Juli 1851. 
Kraft höchsten Auftrags 
6 von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetz 
über die Verlängerung des gegenwärtigen 
Vereins-Zoll-Tarifs.
	        
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