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Ministerial-Vekanntmachungen.
Da Zweifel darüber entstanden sind, welche Behörden zur Auftreibung
unbefugter Verfertiger oder Verkäufer von solchen Waaren, auf welche sich das
Verbietungsrecht der Meister einer Zunft erstreckt, bezüglich zur Beschlagnahme
und Konfiskation des Handwerkszeuges oder der Waaren solcher Pfuscher und
Störer (S. 134 des Gesetzes über die Innungen und Zünfte vom 15. Mai
1821) anzugehen und zuständig sind, so wird hierdurch zur Nachachtung der
betreffenden Zünfte und Innungen sowie der betreffenden Behörden bekannt
gemacht:
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Die durch Pfuscher und Störer beeinträchtigten Innungen und Zünfte
haben sich mit dem Antrage auf Aufhebung derselben, sowie auf Be-
schlagnahme des Handwerkszeuges und der Waaren solcher Personen in
der Regel an den zuständigen Einzelrichter zu wenden, welcher dann
das weiter Erforderliche wahrzunehmen hat. In allen Fällen aber, wo
Gefahr im Verzuge ist, oder bei Verfolgung eines Verdächtigen auf fri-
scher That (Art. 39, 144, 145 der Strafprozeßordnung) kann der
desfallsige Antrag auch bei dem Gemeindevorstande desjenigen Orts, wo
der unbefugte Arbeiter sein Geschäft treibt oder der unbefugte Verkäufer
betreten wird, angebracht werden, welcher dann die keinen Aufschub ge-
stattenden weiteren Handlungen, insbesondere die Aufhebung solcher Per-
sonen und nach Befinden deren vorläufige Verwahrung (Art. 111, 108
der Strafprozeßordnung) zum Behufe der Vorführung vor den zuständi-
gen Richter, sowie die einstweilige Beschlagnahme des Arbeitszeuges oder
der Waaren vorzunehmen, die betreffenden Verhandlungen aber sofort
dem zuständigen Einzelrichter mitzutheilen hat (Art. 39 der Strafprozeß=
ordnung).
Die nach §. 134 des Zuuftgesetzes vom 15. Mai 1821 verwirkte
Strafe der Konfiskation kann nur durch Erkenntniß des zuständigen Rich-
ters ausgesprochen werden.
Weimar am 7. Juli 1851.
Erstes und zweites Departement des Grosherzoglich
Sächsischen Staats-Ministeriums.
von Watzdorf.