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Den Gemeindevorständen liegt die Wahrnehmung und Verfügung des
wegen der Wahl Erforderlichen zunächst ob.
Die Wahlen müssen immer ungesäumt erfolgen, sobald sich die Anstellung
einer neuen Hebamme oder Beihebamme als nöthig zeigt.
In kleinen Orten sind dabei die Wünsche der deshalb zu vernehmenden
verheiratheten Frauen nach Stimmenmehrheit möglichst zu berücksichtigen.
Nach eingeholtem Gutachten des Pfarramts und des Amts-Physikus über
die moralische, bezüglich über die körperliche und sonstige Tauglichkeit der
Gewählten ist die erfolgte Wahl, unter Beischluß der Akten, alsbald dem
zuständigen Bezirks-Direktor anzuzeigen.
Der Bezirks-Direktor hat die Verhandlungen zu prüfen und die sich da-
bei etwa ergebenden Anstände erledigen zu lassen, sodann aber die Akten,
nach Befinden mit gutachtlichem Berichte, an das unterzeichnete Ministerial-
Departement einzureichen, worauf von diesem das weiter Erforderliche
verfügt wird.
Weimar am 28. Juli 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächssschen
« Staats-Ministerinms,Abtyeiiunga
von Watzdorf.
III. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird in Bezug auf die Be-
kanntmachung vom 11. Juli 181 1 und auf Art. 9 der Verordnung vom
3. April 1851 hierdurch bestimmt, daß die Leichenfrauen in der Regel bei al-
len Leichen zugezogen werden müssen und daß nur hinsichtlich der sogenannten
Wochenkinder, d. h. Kinder,) welche das Alter von sechs Wochen noch nicht er-
reicht haben, die Besorgung deren Leichen den Hebammen ausnahmsweise ge-
stattet ist.
Weimar am 4. August 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Lebtheilung B.
von Watzdorf.