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IV. Vorgekommene Zweifel veranlassen das unterzeichnete Staats-Mi-
nisterium zu der Bestimmung, daß in Fällen des Ausbruchs gefährlicher, durch
Ansteckung oder sonst leicht seuchenartig auftretender Krankheiten, die Großher=
zoglichen Amts-Physiker, bezüglich die Land-Thierärzte, schleunig jedesmal dem
Gemeindevorstande des ergriffenen Ortes und demnächst dem betreffenden Be-
zirks-Direktor Anzeige zu erstatten haben. Dem Letztern liegt die etwa nö-
thige Benachrichtigung der Vorstände der von der Krankheit bedrohten Ort-
schaften ob.
Weimar am 4. August 1851.
Eestes Departement des Großherzoglich Gäch#schen
Staats-WMinisteriums, #rbtheilung B.
von Watzdorf.
Bekauntmachung.
Vermöge besonderer Ermächtigung des Großherzoglich Sächsischen Staats-
Ministeriums wird hinsichtlich der Schriftstücke, welche die Kontrole der Bierbraue-
rei angehen, Folgendes
als Verwaltungsvorschrift
bekannt gemacht.
1) Die nach K§. 7 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. Februar 1836 erfor-
derlichen Nachweisungen der Räume und Gerätbe der Brauereien, sowie
die nach derselben Gesetzesstelle erforderlichen Anzeigen über die Verän-
derungen dieser Räume und Geräthe sind von den Brauerei#nhabern stets
in doppelten Exemplaren an die betreffenden Großherzoglichen Steuer-
stellen einzureichen.
Das Eine dieser beiden Eremplare wird, dafern gegen die gesetzmäßige
Einrichtung der Nachweisungen und Veränderungsanzeigen nichts zu er-
innern ist, von Seiten der Steuerstelle, mit der Bescheinigung über die
erfolgte Ueberreichung versehen, dem Brauereiinhaber zurückgegeben, dem-
nächst aber von dem betreffenden Steuer-Aufsichtsbeamten in der Braue-
rei, nach Prüfung der Richtigkeit, bescheinigt werden.
3) Das in den Häuden des Brauereünhabers sich befindende Exemplar der
Nachweisung der Räume und Geräthe der Brauerei, und der Verände-
rungsanzeigen, sowie die sonst vorhandenen Schriftstücke über die Ein-
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