Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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IV. Vorgekommene Zweifel veranlassen das unterzeichnete Staats-Mi- 
nisterium zu der Bestimmung, daß in Fällen des Ausbruchs gefährlicher, durch 
Ansteckung oder sonst leicht seuchenartig auftretender Krankheiten, die Großher= 
zoglichen Amts-Physiker, bezüglich die Land-Thierärzte, schleunig jedesmal dem 
Gemeindevorstande des ergriffenen Ortes und demnächst dem betreffenden Be- 
zirks-Direktor Anzeige zu erstatten haben. Dem Letztern liegt die etwa nö- 
thige Benachrichtigung der Vorstände der von der Krankheit bedrohten Ort- 
schaften ob. 
Weimar am 4. August 1851. 
Eestes Departement des Großherzoglich Gäch#schen 
Staats-WMinisteriums, #rbtheilung B. 
von Watzdorf. 
Bekauntmachung. 
Vermöge besonderer Ermächtigung des Großherzoglich Sächsischen Staats- 
Ministeriums wird hinsichtlich der Schriftstücke, welche die Kontrole der Bierbraue- 
rei angehen, Folgendes 
als Verwaltungsvorschrift 
bekannt gemacht. 
1) Die nach K§. 7 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. Februar 1836 erfor- 
derlichen Nachweisungen der Räume und Gerätbe der Brauereien, sowie 
die nach derselben Gesetzesstelle erforderlichen Anzeigen über die Verän- 
derungen dieser Räume und Geräthe sind von den Brauerei#nhabern stets 
in doppelten Exemplaren an die betreffenden Großherzoglichen Steuer- 
stellen einzureichen. 
Das Eine dieser beiden Eremplare wird, dafern gegen die gesetzmäßige 
Einrichtung der Nachweisungen und Veränderungsanzeigen nichts zu er- 
innern ist, von Seiten der Steuerstelle, mit der Bescheinigung über die 
erfolgte Ueberreichung versehen, dem Brauereiinhaber zurückgegeben, dem- 
nächst aber von dem betreffenden Steuer-Aufsichtsbeamten in der Braue- 
rei, nach Prüfung der Richtigkeit, bescheinigt werden. 
3) Das in den Häuden des Brauereünhabers sich befindende Exemplar der 
Nachweisung der Räume und Geräthe der Brauerei, und der Verände- 
rungsanzeigen, sowie die sonst vorhandenen Schriftstücke über die Ein- 
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