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richtung, Beschaffenheit und Kontrole der Brauerei sind in einem ver-
schließbaren Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuer-Aufsichts-
beamten nähere Anleitung geben werden, in der Brauerei aufzubewahren.
In demselben Behältnisse soll auch das Brauereibetriebs-Buch, dafern
es nicht wegen Betriebsanmeldung der betreffenden Steuerstelle vorliegt,
von dem ersten Brauereibetriebe im Quartale an aufbewahrt werden.
Die verschließbaren Behältnisse zur Aufbewahrung der gedachten Schrift-
stücke sind, wo sie sich nicht etwa bereits zweckgemäß vorfinden, bis
1. November d. J. herzustellen.
Die Einreichung einer neuen Nachweisung der Näume und Geräthe einer
Brauerei ist von deren IJnhaber dann, wenn die vorhandene irgendwo
undentlich geworden ist, auf desfallsige Aufforderung des Bezirks-Ober-
kontroleurs zu bewirken.
Indem ich dies zur Nachachtung bekannt mache, weise ich zugleich darauf
hin, daß nach §. 3 des Nachtrags zu dem Biersteuer-Gesetze vom 23. April
1839 die Uebertretung der in Folge des letztgedachten Gesetzes öffentlich bekannt
gemachten Verwaltungsvorschriften mit einer Ordnungsstrafe von ein bis zehn
Thalern geahndet wird.
Erfurt am 2. August 1851.
Der Großherzoglich SGächsische General-Inspektor.
In Vertretung
Der Ober-Regierungsrath
von Münch.