Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 34. Weimar. 22. September 1851. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen über das Holzlesen, wie solche in 
dem Gesetze vom 10. November 1840 zum Schutze der Holzungen, Baum- 
pflanzungen, Felder und Gärten enthalten waren, nach §. 33 des Gesetzes vom 
1. Mai 1850 aufgehoben und im §F. 22 des letztern Gesetzes auf im Wege 
der Verordnung zu ertheilende Vorschriften über die Erlaubniß, Leseholz, inglei- 
chen Streu oder andere Wald-Produkte aus Unseren Staatswaldungen zu holen, 
hingewiesen worden, erachten Wir für angemessen, Folgendes hierüber zu ver- 
ordnen: 
  
I. Das Leseholzsammeln betreffend. 
A. Bedingung und Umfang der Begünstigung des Leseholzsammelns. 
8. 1. 
Das Leseholzsammeln in Unseren Staatswaldungen ist nur denjenigen ge— 
stattet, welche dazu durch Leseholzzeichen besondere Erlaubniß erhalten haben. 
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