351
Beholzigung der Leseholzsammler ausreicht. Bei der Erlaubnißertheilung zum
Leseholzsammeln in je einem Forste sollen zunächst diejenigen Gemeinden berück-
sichtigt werden, welche mit ihren Fluren an den Forst anstoßen. Weiter sind
hinsichtlich der Ausdehnung jener Erlaubnißertheilung, mit Rücksicht auf das
Bedürfniß und auf etwa vorhandene Gemeindewaltungen, die Größe und Be-
schaffenheit der Forste und das Herkommen maßgebend.
B. Nähere Vorschriften wegen geordneter Ausübung des Lesebolzsammelns.
8. 6.
Ueber die zum Leseholzsammeln nach H. 2 qualifieirten Personen sind jähr—-
lich genaue Verzeichnisse von den betreffenden Gemeindevorständen mit Zuzie-
hung der etwa bestehenden Ortsarmen-Kommisionen aufzustellen und spätestens
mit dem 1. Juli jedes Jahres den betreffenden Forst-Inspektionen zuzusenden.
Die Bedürftigsten unter den Armen sollen in diesen Verzeichnissen stets an die
Spitze gestellt werden.
# 7.
Die Forst-Inspektionen lassen diese Verzeichnisse von den Forstrevier-
Verwaltungen, wo nöthig mit Zuziehung der Schutzbeamten, einer genauen
Prüfung unterwerfen. Die Prüfung soll sich erstecken:
a) auf die Zahl und den Umfang der Verzeichnisse C. 5);
b) auf den Inhalt der Verzeichnisse (K. 2).
Die Forstrevier-Verwaltungen sind ebenso befugt als verpflichtet, auf Grund
dieser Prüfung die Verzeichnisse da nöthig zu ändern; sie haben hierüber den
Forst-Inspektionen Anzeige zu machen, die letzteren haben die Gemeindevor-
stände von etwaigen Abänderungen in Kenntuiß zu setzen und diesen bleibt es
überlassen, die Sache, falls sie oder die unmittelbar Betheiligten sich dabei
nicht beruhigen zu können glauben, zur Vermittelung an die betreffende Bezirks-
Direktion zu bringen; die endliche Entscheidung bleibt im Zweifel dem Finanz-
Departement Unseres Staats-Ministeriums vorbehalten.
8. 8.
Auf dem Grunde der festgestellten Verzeichnisse werden den Zugelassenen
von den Forstrevier-Verwaltungen gedruckte Holzlesezeichen unentgeldlich
ausgestellt, und zwar soll in der Regel ein einzelner selbstständiger Haushalt
nur ein Zeichen erhalten, welches auf den Namen des Familienoberhaup-=
tes lautet und daneben dessen Wohnort, das Jahr, die zum Holzlesen be-
587