Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Die Gemeindevorstände haben zu diesem Behufe auf Veranlassung der Forst- 
behörden in den jährlichen Verzeichnissen der Leseholz-Percipienten gewissenhaft 
diejenigen Armen zu bezeichnen, welche besonders einer Unterstützung mit Wald- 
streu bedürftig sind. 
#5 24. 
In allen Fällen, wo Waldstreu aus den Staatswaltungen zur Unterstützung 
(§. 23) abgegeben wird, ist dieses ausschließlich nur auf den nothwendigsten 
eigenen Bedarf der Empfänger beschränkt. Jede mißbräuchliche Verwendung 
der Streu, wie z. B. das Einwerfen derselben in die Mistgruben oder gar auf 
die Felder, ohne solche zuvor zum Einstreuen unter das Vieh benutzt zu haben, 
jeder Tausch oder Handel mit dergleichen Streu oder dem daraus bereiteten 
Dünger ist daher streng untersagt, zieht die gesetzliche Bestrafung im letztern 
Falle auch wider den Käufer G.. 22, 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1850) 
nach sich und kann nach Befinden die gänzliche Entziehung der Streuabgabe 
zur Folge haben. 
B. Nähere Vorschriften wegen der Streunutzung. 
# 26. 
Als allgemeine Regel gilt, daß die den Staatswaldungen zu entnehmende 
Streu nur unter Aufsicht und nach näherer specieller Anweisung der betreffenden 
Lokal-Forstbehörde ordnungsmäßig gewonnen, in ein bestimmtes Maaß gebracht 
und erst in dieser Form an die Empfänger verabreicht werde. Ausnahmen hier- 
von sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig. 
# 26. 
Wo die Streunutzung besondere Vorsicht und Schonung erheischt, muß 
solche durch Forstarbeiter bewirkt werden und die Streuempfänger haben dann 
die Gewinnungskosten zu tragen. 
Soweit es jedoch ohne Gefahr und Nachtheil geschehen kann, mag die 
Gewinnung und Aufbereitung der Streu den Empfängern selbst überlassen wer- 
den; doch haben sie in diesem Falle sich in allen Stücken der Ordnung und den 
Vorschriften zu fügen, welche von der Forstbehörde in dieser Hinsicht ertheilt 
werden. Sie haben demnach nicht nur die zum Streusammeln eingeräumten 
Flächen und Zeiten pünktlich einzuhalten, sondern insbesondere zu beachten: 
1) daß bei dem Gewinnen sogenannter Rauhstreu (Heide, Beerkraut 2c.) dem 
Boden niemals das ganze Wurzelgeflecht sammt der Dammerde entzogen 
werden darf, sondern nur die Nutzung der Unkrautstengel zulässig ist;
	        
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