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Die Gemeindevorstände haben zu diesem Behufe auf Veranlassung der Forst-
behörden in den jährlichen Verzeichnissen der Leseholz-Percipienten gewissenhaft
diejenigen Armen zu bezeichnen, welche besonders einer Unterstützung mit Wald-
streu bedürftig sind.
#5 24.
In allen Fällen, wo Waldstreu aus den Staatswaltungen zur Unterstützung
(§. 23) abgegeben wird, ist dieses ausschließlich nur auf den nothwendigsten
eigenen Bedarf der Empfänger beschränkt. Jede mißbräuchliche Verwendung
der Streu, wie z. B. das Einwerfen derselben in die Mistgruben oder gar auf
die Felder, ohne solche zuvor zum Einstreuen unter das Vieh benutzt zu haben,
jeder Tausch oder Handel mit dergleichen Streu oder dem daraus bereiteten
Dünger ist daher streng untersagt, zieht die gesetzliche Bestrafung im letztern
Falle auch wider den Käufer G.. 22, 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1850)
nach sich und kann nach Befinden die gänzliche Entziehung der Streuabgabe
zur Folge haben.
B. Nähere Vorschriften wegen der Streunutzung.
# 26.
Als allgemeine Regel gilt, daß die den Staatswaldungen zu entnehmende
Streu nur unter Aufsicht und nach näherer specieller Anweisung der betreffenden
Lokal-Forstbehörde ordnungsmäßig gewonnen, in ein bestimmtes Maaß gebracht
und erst in dieser Form an die Empfänger verabreicht werde. Ausnahmen hier-
von sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
# 26.
Wo die Streunutzung besondere Vorsicht und Schonung erheischt, muß
solche durch Forstarbeiter bewirkt werden und die Streuempfänger haben dann
die Gewinnungskosten zu tragen.
Soweit es jedoch ohne Gefahr und Nachtheil geschehen kann, mag die
Gewinnung und Aufbereitung der Streu den Empfängern selbst überlassen wer-
den; doch haben sie in diesem Falle sich in allen Stücken der Ordnung und den
Vorschriften zu fügen, welche von der Forstbehörde in dieser Hinsicht ertheilt
werden. Sie haben demnach nicht nur die zum Streusammeln eingeräumten
Flächen und Zeiten pünktlich einzuhalten, sondern insbesondere zu beachten:
1) daß bei dem Gewinnen sogenannter Rauhstreu (Heide, Beerkraut 2c.) dem
Boden niemals das ganze Wurzelgeflecht sammt der Dammerde entzogen
werden darf, sondern nur die Nutzung der Unkrautstengel zulässig ist;