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s. a1.
Diejenigen Armen, welche bei der Waldgrasnutzung berücksichtigt zu seyn
wünschen, haben sich diesfalls bei der betreffenden Forstverwaltung zu melden
und erhalten, sofern überhaupt abkömmliches Waldgras vorhanden ist, soweit
dasselbe zureicht und sonst kein Bedenken obwaltet, entweder einen für das be-
treffende Jahr gültigen Grasezettel, oder es wird ihnen eine bestimmte Fläche
zur Grasgewinnung unter Aufsicht angewiesen.
8. 32.
Bei dieser Grasnutzung haben die Zugelassenen pünktlichst die Vorschriften
zu beachten, welche ihnen von der Forstbehörde zu einer unschädlichen Grasgewin-
nung ertheilt werden, und bleiben für jeden dabei verübten Schaden verant-
wortlich. Es ist streng darauf zu halten:
1) daß die zum Grasen eingeräumten Distrikte niemals überschritten, alle
verbotene Schonungen, Saaten und Pflanzungen aber streng vermieden
werden;
2) daß die vorgeschriebene Gewinnung des Grases in unschädlicher Weise
und ohne alle Benachtheiligung der jungen Holzpflanzungen ausgeübt
werde und endlich
3) daß zum Einbringen des auf Grasezettel gewonnenen Grases kein Spann-
fuhrwerk benutzt werde.
IV. Das Sammeln von Waldfruchten betreffend.
s. 33.
Das Einsammeln aller Waldbeeren, als Heidel- und Preisel-Beeren,
Him-, Erd= und Brom-Beeren, der nutzbaren Kräuter und eßbaren Schwämme,
(mit Ausnahme der Trüffeln) in den Großherzoglichen Staatswaldungen ist ge-
stattet, soweit es ohne Nachtheil für den Waldbestand und ordnungsmäßig am
Tage (C. 15) geschieht.
8. 34.
Von den Früchten der eigentlichen Waldbäume werden zunächst die Buch-
eckern und Eicheln für die forstmäßige Verwendung, Nutzung und Verwerthung
reservirt. Auch die Einsammlung der Nadelholzzapfen bleibt, soweit dieses für
den Saamenbedarf der inländischen Forste, oder für die auf Rechnung dos Stag-
tes betriebenen Klenganstalten erforderlich ist, vorbehalten.
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