Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. a1. 
Diejenigen Armen, welche bei der Waldgrasnutzung berücksichtigt zu seyn 
wünschen, haben sich diesfalls bei der betreffenden Forstverwaltung zu melden 
und erhalten, sofern überhaupt abkömmliches Waldgras vorhanden ist, soweit 
dasselbe zureicht und sonst kein Bedenken obwaltet, entweder einen für das be- 
treffende Jahr gültigen Grasezettel, oder es wird ihnen eine bestimmte Fläche 
zur Grasgewinnung unter Aufsicht angewiesen. 
8. 32. 
Bei dieser Grasnutzung haben die Zugelassenen pünktlichst die Vorschriften 
zu beachten, welche ihnen von der Forstbehörde zu einer unschädlichen Grasgewin- 
nung ertheilt werden, und bleiben für jeden dabei verübten Schaden verant- 
wortlich. Es ist streng darauf zu halten: 
1) daß die zum Grasen eingeräumten Distrikte niemals überschritten, alle 
verbotene Schonungen, Saaten und Pflanzungen aber streng vermieden 
werden; 
2) daß die vorgeschriebene Gewinnung des Grases in unschädlicher Weise 
und ohne alle Benachtheiligung der jungen Holzpflanzungen ausgeübt 
werde und endlich 
3) daß zum Einbringen des auf Grasezettel gewonnenen Grases kein Spann- 
fuhrwerk benutzt werde. 
IV. Das Sammeln von Waldfruchten betreffend. 
s. 33. 
Das Einsammeln aller Waldbeeren, als Heidel- und Preisel-Beeren, 
Him-, Erd= und Brom-Beeren, der nutzbaren Kräuter und eßbaren Schwämme, 
(mit Ausnahme der Trüffeln) in den Großherzoglichen Staatswaldungen ist ge- 
stattet, soweit es ohne Nachtheil für den Waldbestand und ordnungsmäßig am 
Tage (C. 15) geschieht. 
8. 34. 
Von den Früchten der eigentlichen Waldbäume werden zunächst die Buch- 
eckern und Eicheln für die forstmäßige Verwendung, Nutzung und Verwerthung 
reservirt. Auch die Einsammlung der Nadelholzzapfen bleibt, soweit dieses für 
den Saamenbedarf der inländischen Forste, oder für die auf Rechnung dos Stag- 
tes betriebenen Klenganstalten erforderlich ist, vorbehalten. 
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