Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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thümer Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg, der 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes Lippe und des 
Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen der 
übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der 
Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, des 
Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzog-= 
thumes Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend; 
der den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten — na- 
mentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der 
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß-Greitz und Reuß-Schleitz-Lobenstein-Ebersdorf — des 
Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt einerseits, und 
Seine Majestät, der König von Sardinien, andererseis, 
von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den deutschen Zoll- 
vereins= und den Sardinischen Staaten eine größere Ausdehnung zu geben, 
sind übereingekommen, dem zu Berlin am 23. Juni 1845 abgeschlossenen 
Handels= und Schifffahrts-Vertrage die nachstehenden Artikel hinzuzufügen: 
Artikel I. 
Seine Majestät, der König von Preußen, sowohl für Sich, als auch im 
Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, ver- 
pflichtet Sich: 
1) die gegenwärtig für Sardinischen Reis bei seinem Eingange in die Staa- 
ten des Zollvereins bestehenden Zölle 
a) für geschälten Reis von zwei Thalern auf einen Thaler pro Centner, 
b) für ungeschälten Reis von zwei Thalern auf zwei Drittel-Thaler oder 
zwanzig Silbergroschen pro Centner, 
zu ermäßigen, 
2) die Zölle aufzuheben, welche bisher von dem Baumöl erhoben wurden, 
das in Fässern aus den Sardinischen Staaten eingeführt wird und bei 
dem Eingange in die Staaten des Zollvereines einen Zusatz von Terpen- 
tin-Oel erhält. 
Artikel 11. 
Seine Majestät, der König von Sardinien, willigt darin, die Sardini- 
scher Seits Frankreich, Belgien und Großbritannien mittelst der mit diesen
	        
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