Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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auf jene Telegraphen-Verbindung sich beziehende, öffentliche Bekanntmachung 
des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten vom 25. v. M. hiermit auch im Großberzogthume zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. Weimar am 10. Februar 1851. 
Erstes Departement des Hrotbersolch Säch si schen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung A. 
Fuͤr den Departements-Chef. 
Stichling. 
Oeffentliche Bekanntmachung. 
Zur weiteren Ausdehnung und möglichsten Gemeinnützigmachung des Te- 
legraphen-= Instituts haben die Regierungen von Preußen und Belgien unter dem 
16. Mai 1850 einen Vertrag abgeschlossen, welcher die genaue Verbindung der 
Preußischen und Belgischen Telegraphen-Linien unter einander bezweckt und die 
Grundsätze feststellt, nach denen die internationale, d. h. diejenige telegrapbische 
Korrespondenz zu bebhandeln ist, bei welcher die Ursprungs-Station und die 
End-Station verschiedenen Staatsgebieten angehören. 
Durch die Abschließung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen= Vereins- 
Vertrages vom 25. Juli 1850 bat der Vertrag mit Belgien in allen seinen 
wesentlichen Theilen noch eine größere Bedeutung gewonnen und werden die 
Bestimmungen des letztern für das ganze Vereinsgebiet, also für Preußen, 
Oesterreich, Sachsen und Bayern durch Vermittelung der Preußischen Telegra- 
phen Anwendung finden. 
Nachdem nunmehr die Belgischen Telegraphen-Linien von Brüssel, Aut- 
werpen und Ostende nach Verviers vollendet und Preußischer Seits die ver- 
tragsmäßig übernommenen Telegraphen-Einrichtungen von Aachen bis Verviers 
schon vor längerer Zeit getroffen worden sind, wird mit dem 
1. Februar d. J. 
die ununterbrochene Telegraphen-Verbindung zwischen den Preußischen, denen 
der Vereinsgebiete und den Belgischen Linien für das Publikum eröffnet. 
In Belgien treten zunächst die Telegraphen-Stationen in Brüssel, Mecheln, 
Antwerpen, Gent, Brügge, Ostende, Lüttich und Verviers mit dem gedachten 
Termine in Wirksamkeit. Die Eröffnung der übrigen Belgischen Stationen 
wird später bekannt gemacht werden. 
Der von der Belgischen Regierung provisorisch festgesetzte Gebühren-Tarif 
ist mit dem Telegrapben-Vereins-Tarife (und mithin auch mit dem Preußischen) 
binsichtlich der Erbebungssätze vollkommen übereinstimmend. 
Bei sämmtlichen Preußischen und den übrigen Vereins-Telegraphen-Sta- 
tionen können Depeschen nach den Belgischen Stationen aufgegeben werden, für
	        
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