Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
  
Nummer 36. Weimar. 24. Oktober 1851. 
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Um den Bezug des Bedarfs an Viehsalz soviel als möglich zu er- 
leichtern und um besonders die Anstände zu beseitigen, welche zeither binsicht- 
lich der Anmeldungen und der obrigkeitlichen Atteste, die vorschriftsmäßig zur 
Erlangung der erforderlichen Legitimationen zum Viehsalzbezuge bei den betref- 
fenden Salzgeldereinnahmen gebraucht werden, hin und wieder vorgekommen 
sind, werden sämmtliche Gemeindevorstände im Großherzogthume nicht nur auf 
die in den F.#. 16—25 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 
1847 enthaltenen Zugeständnisse, die Ablassung des Viehsalzes betreffend, ins- 
besondere auf das im F. 23 angedentete, zu entsprechender Berücksichtigung 
derselben im Interesse der viehhaltenden Gemeindeangebörigen hiermit wieder- 
holt aufmerksam gemacht, sondern auch zugleich aufgefordert, den letzteren in 
geeigneter Weise bekannt zu machen, wie versuchsweise dahin Anordnung ge- 
troffen worden, daß vom künftigen Jahre an 
1) entweder auf gehörig attestirte Viehsalzanmeldungen, welche den Jab- 
resbedarf des Einzelnen oder aller Landwirthe in der Gemeinde an- 
geben, sofort bei der Ueberreichung an die Salzgeldereinnahmen sämmt- 
liche Bezugsanweisungen, welche die Betheiligten darauf ausgefertigt zu 
erhalten wünschen, begehrt und in Empfang genommen, oder 
2) die Viehsalzanmeldungen auf den einvierteljährigen Bedarf an Vieh- 
salz gerichtet und dann die Bezugsanweisungen auf die Viehsalzmengen, 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.