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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem in Folge des in Unserem Patent vom heutigen Tage be—
kansft gemachten Bundesbeschlusses die „Grundrechte des deutschen Volkes“, so-
weit sie nicht in die einzelnen Landesgesetze übergegangen, für aufgehoben er-
klärt worden und somit auch diejenigen Bestimmungen außer Kraft getreten
sind, welche die aus dem guts= und schutz herrlichen Verbande fließenden per-
sönlichen Abgaben und Leistungen, sowie die Abzugsgelder bei Auswanderungen
ohne Entschädigung aufgehoben hatten, Uns aber die Fortdauer dieser Bestim-
mungen und zwar eine sofortige Vorschrift hierüber im Hinblick auf die sonst
zu befürchtende Rechtsverwirrung als dringend geboten erscheint, so verordnen
Wir hiermit im Gebrauche des Uns verfassungsmäßig zustehenden Rechts der
provisorischen Gesetzgebung, wie folgt:
Die aus dem guts= und schutz-herrlichen Verbande fließenden perfön-
lichen Abgaben und Leistungen, sowie die in Auswanderungsfällen zu
entrichten gewesenen Abzugsgelder bleiben auch künftighin ohne Entschä-
digung aufgehoben, ebenso wie die mit diesen Rechten aufgehobenen Ge-
genleistungen und Lasten, welche dem früher Berechtigten dafür ob-
lagen.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse
des nächsten Landtages geltende Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Oktober 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Provisorisches Gesetz,
den Wegfall der persönlichen 2c. Abgaben
betreffend.