Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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III. Nachdem mit Rücksicht auf die Bestimmung im Artikel 10 des Han- 
delsvertrages zwischen den deutschen Zollvereinsstaaten und der Ottomanischen 
Pforte vom 1/22. Oktober 1840 der zu diesem Handelsvertrage gehörige Tarif 
anderweit vereinbart und festgestellt worden ist: so wird solches mit dem Be- 
merken hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der fragliche abgeänderte 
Tarif bei der gemeinschaftlichen General-Inspektion des Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereins zu Erfurt von den betheiligten Handel= und Gewerbe-Treiben- 
den auf Anmelden eingesehen werden kann. 
Weimar am 3. November 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich GSächfschen 
Staats-Mänisteriums. 
Thon. 
IV. Die in der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. März 1850 (Reg. 
Blatt v. J. 1850 S. 93 ff.) den Gemeinden bei Ablösung der grundherrli- 
chen Gefälle des Großherzoglichen Staats-Fiskus in Aussicht gestellten Begün- 
stigungen sollen, nach der durch das höchste Dekret an den Landtag vom 
9. Februar 1850 ausgesprochenen Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, bis zum Schlusse des Jahres 1851 eintreten. 
Mit Rücksicht darauf, daß es bei den sich häufenden Anträgen auf ge- 
meindeweise Ablösung nicht möglich seyn wird, alle bereits vorliegende Anträge 
noch in diesem Jahre zur vollständigen Erledigung zu bringen, und daher um 
so weniger zu erwarten ist, daß auf noch weiter erfolgende Anträge dieser Art 
die Ablösungsverträge vor Ablauf dieses Jahres noch zum Abschluß gebracht 
werden können, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, näher zu be- 
stimmen gnädigst geruhet: daß die gedachten Begünstigungen denjenigen Gemein- 
den, welche ihre Bereitwilligkeit, nach Maßgabe der Bestimmungen der Bekannt- 
machung vom 1. März 1850 sämmtliche grundherrliche Gefälle des Staats- 
Fiskus in ihrem Orte und in ihrer Flur abzulösen, bei dem betreffenden Groß- 
herzoglichen Justiz-Amte noch vor dem 1. Januar 1852 durch ihre Vor- 
stände bestimmt erklären, auch dann zu Theil werden sollen, wenn der wirk- 
liche Abschluß des Vertrages erst im nächsten Jahre zu Stande kommt. 
Weimar am 19. November 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Gächfschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
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