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fortlaufenden Zahlen und mit Angabe der Hausnummer, auch, soweit es von
physischen Personen sich handelt, des Vornamens und Zunamens, des Amtes, Stan-
des und Berufsgeschäftes der Steuerpflichtigen. Auch diejenigen, welche ein an
und für sich zum I. Theile der Orts-Quote gehöriges Einkommen von einem
gesetzlich steuerfreien Betrage beziehen, dieses Einkommen aber vorschriftsmäßig
deklarirten — namentlich also solche Pensionärs und solche Auszügler (S. 26
des Gesetzes), deren Pension bezüglich Auszug nicht auf volle 50 Thlr. hoch
sich beläuft — sind in die Liste mit aufzunehmen, da erst aus den darüber ge-
machten Vorlagen sich ergeben muß, ob auf Steuerbefreiung von ihnen An-
spruch zu machen ist.
Ergiebt sich bei Aufstellung der neuen Rolle oder der Abgangs= und Zugangs-
Listen, daß Personen, welche in die Steuerrolle I. Theils eines Ortes mit ei-
nem steuerpflichtigen Einkommen eingezeichnet waren, inzwischen in einen andern
Ort des Inlandes gezogen sind, so hat das Rechnungsamt der betreffenden Be-
hörde des nunmehrigen Wohnortes unter Abgabe der frühern Fassion des Weg-
gezogenen hiervon Mittheilung zu machen.
Findet das Rechnungsamt, daß ein ihm befanntes, zum I. Theile der
Steuerrolle gehöriges Einkommen nicht fatirt oder eine in Bezug auf ein frü-
her fatirtes Einkommen Statt gefundene Veränderung nicht angezeigt worden
ist, so hat dasselbe den Betheiligten sofort deßhalb zu erinnern und, wenn die
Fatirung innerhalb der gesetzlichen Frist unterblieben ist, davon berichtliche An-
zeige zu machen (I. 47 des Gesetzes).
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Bei dem Berechnen und Auswerfen der Einkommenbeträge (Individual-Steuer-
kapitale) ist den Vorschriften in den §.S. 58— 60 des Gesetzes nachzugehen.
Ueberschießende Groschen und Pfennige bis mit 15 Sgr. werden bei dem
Auswerfen der Steuer-Kapitale unberücksichtigt gelassen, Beträge von mehr als
15 Sgr. dagegen für einen vollen Thaler gerechnet.
Die Einträge selbst erfolgen bei ausdrücklich fatirtem Einkommen auf dem
Grunde der übergebenen und gehörig ausgeworfenen Fassionen, bei Einkommen-
beträgen hingegen, welche stillschweigend für von Neuem angemeldet gelten G. 16
des Gesetzes), auf dem Grunde der frühern Einzeichnung.
8. 7.
Zu den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden und sorgfältig fort-
zuführenden Akten der Rechnungsämter — denen auch die Koncepte der Steuer-
rollen und der Abgangs= und Zugangs-Listen für den I. Theil der Orts-OQuote,